Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, ob das überhaupt zulässig ist, wenn Sie krank waren? Die kurze Antwort lautet: Eine Erkrankung selbst ist kein abmahnfähiges Verhalten. Der Arbeitgeber darf eine echte, nicht steuerbare Krankheit nicht mit einer Abmahnung sanktionieren. Etwas anderes gilt, wenn die Abmahnung nicht die Krankheit selbst betrifft, sondern Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Krankmeldung oder dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit – etwa eine verspätete oder fehlende Information des Arbeitgebers. Ob Ihre Abmahnung zulässig ist, hängt also davon ab, was genau darin vorgeworfen wird. Genau diese Abgrenzung erklärt der folgende Beitrag aus Arbeitnehmersicht.
Kurz zusammengefasst
Eine echte, ärztlich festgestellte Erkrankung ist keine Pflichtverletzung und darf nicht abgemahnt werden. Zulässig sein kann eine Abmahnung, wenn Sie Ihre Pflichten nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verletzen, also die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig anzeigen oder den Nachweis nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß erbringen. Auch eine bewusst vorgetäuschte Krankheit ist abmahnfähig. Bei gesetzlich Versicherten läuft der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seit 2023 überwiegend elektronisch über die Krankenkasse; ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bleibt aber möglich. Prüfen Sie den Wortlaut der Abmahnung genau: Nur wenn darin ein steuerbares Fehlverhalten und nicht die Krankheit selbst gerügt wird, kann sie Bestand haben. Eine Abmahnung müssen Sie nicht unterschreiben; Sie haben das Recht, sie zu erwidern.
Krankheit selbst ist kein abmahnfähiges Verhalten
Der Grundgedanke des Abmahnrechts ist einfach: Eine Abmahnung setzt eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag voraus. Abgemahnt werden kann nur ein Verhalten, das der Arbeitnehmer steuern kann – also absichtlich oder fahrlässig falsch handelt oder zumindest unterlässt, was von ihm verlangt werden kann. Wer ernsthaft krank ist, kann aber nicht arbeiten, und ob er erkrankt, liegt nicht in seinem Einflussbereich. Eine Krankheit ist rechtlich betrachtet ein Schicksalsschlag, keine Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber hat daher grundsätzlich kein rechtliches Mittel, gegen die Arbeitsverhinderung als solche vorzugehen; während einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit läuft stattdessen die Entgeltfortzahlung.
Die Abmahnung wäre in einem solchen Fall auch inhaltlich unzulässig und könnte nicht als Grundlage für spätere arbeitsrechtliche Schritte dienen. Für Arbeitnehmer ist deshalb der erste Prüfschritt immer, wofür genau die Abmahnung erteilt wurde.
Der entscheidende Blick auf den Wortlaut der Abmahnung
Aus anwaltlicher Sicht kommt es bei einer Abmahnung wegen Krankheit praktisch fast ausschließlich auf den Wortlaut an. Manche Abmahnungen, die auf den ersten Blick die Krankheit selbst rügen, enthalten bei genauem Lesen einen anderen Vorwurf: die verspätete Krankmeldung, das versäumte Nachreichen der Bescheinigung oder den falschen Adressaten. Und genau diese Verhaltensweisen können abmahnfähig sein.
Prüfen Sie deshalb: Steht in der Abmahnung nur, dass Sie zu häufig oder zu lange krank waren? Dann ist sie rechtlich kaum zu halten. Wirft sie Ihnen dagegen vor, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig oder gar nicht angezeigt haben, die ärztliche Bescheinigung nicht, zu spät oder bei der falschen Person vorgelegt haben oder an einem Tag trotz gemeldeter Krankheit erkennbar anderweitig tätig waren? Dann liegt der Vorwurf nicht in der Krankheit, sondern in Ihrem Verhalten – und dieses ist steuerbar und damit grundsätzlich abmahnbar.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber erst am dritten Krankheitstag telefonisch, obwohl die sofortige Anzeige hätte erfolgen müssen. Die Abmahnung wegen der verspäteten Anzeige ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Abmahnung wegen der Tatsache der Erkrankung. Ersteres kann zulässig sein, Letzteres nicht.
Diese Pflichten gelten bei einer Krankmeldung
Die Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall ergeben sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach müssen Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – also ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel noch vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen; der Arbeitgeber darf die Vorlage auch schon früher verlangen. Dauert die Krankheit länger als ursprünglich angezeigt, muss eine neue Bescheinigung vorgelegt werden.
Für gesetzlich Krankenversicherte gilt seit dem Jahr 2023 Besonderes: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in der Regel elektronisch erstellt und von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt. Sie müssen dann keine Papierbescheinigung mehr vorlegen. Das ändert aber nichts an Ihrer Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer selbst und unverzüglich anzuzeigen. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen: Wer sich auf die elektronische Übermittlung verlässt und den Arbeitgeber nicht selbst informiert, riskiert trotz bestehender Erkrankung eine Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht.
Wann eine Abmahnung wegen Verhaltens im Krankheitsfall zulässig sein kann
Nicht steuerbar ist danach die Krankheit selbst, steuerbar sind das Verhalten und die Formalien rund um die Krankmeldung. Zulässig kann eine Abmahnung deshalb vor allem in folgenden Konstellationen sein: wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht unverzüglich anzeigen; wenn Sie die ärztliche Bescheinigung, soweit Sie dazu verpflichtet sind, nicht oder zu spät vorlegen; wenn Sie die Bescheinigung an eine im Betrieb nicht zuständige Person übergeben, obwohl eine klare Anweisung existiert, an wen sie zu richten ist; wenn Sie das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht anzeigen und der Arbeitgeber deshalb nicht mit Ihrer Rückkehr rechnen kann; oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie gar nicht krank waren, sondern die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen, um der Arbeit zu entgehen.
Ein Sonderfall ist die bewusst vorgetäuschte Erkrankung: Wer nicht erkrankt ist, aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in erheblichem Maße – unabhängig davon, wie die spätere rechtliche Würdigung im Einzelnen aussieht. Auch hier ist der Vorwurf nicht die Krankheit, sondern die Täuschung.
Warum eine unzulässige Abmahnung nicht folgenlos hingenommen werden sollte
Eine zu Unrecht erteilte Abmahnung ist nicht nur ein unangenehmes Schreiben. Sie verbleibt in der Personalakte und kann als Vorstufe für spätere Maßnahmen aufgebaut werden: Wer mehrfach abgemahnt wurde, dem kann bei einem weiteren Vorfall – auch einem geringfügigen – möglicherweise die Kündigung folgen. Zudem kann eine Abmahnung, die falsche Tatsachen enthält, das Vertrauensverhältnis belasten und sich in Beurteilungen oder Beförderungsentscheidungen auswirken.
Deshalb lohnt die Auseinandersetzung mit einer rechtswidrigen Abmahnung. Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Eine Abmahnung muss die beanstandete Pflichtverletzung so genau bezeichnen, dass Sie erkennen können, was Ihnen vorgeworfen wird. Bleibt die Abmahnung unbestimmt und rügt sie letztlich nur die Häufigkeit von Krankheit, kann sie schon aus diesem Grund unzulässig sein. Relevant ist außerdem die Frage der Verhältnismäßigkeit: Ein einmaliger, geringfügiger Verstoß gegen die Anzeigepflicht muss nicht zwangsläufig eine Abmahnung rechtfertigen, wenn keine negativen Folgen für den Arbeitsablauf entstanden sind. Schließlich sollte geprüft werden, ob Sie den Vorwurf überhaupt begangen haben – etwa wenn die Krankmeldung nachweislich rechtzeitig erfolgt ist. Aus unserer Sicht sollten Sie deshalb alle Nachweise sichern: Krankmeldung, ärztliche Bescheinigung, E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten, Zeugen. Genau diese Dokumente entscheiden später darüber, ob eine Abmahnung erfolgreich beseitigt werden kann.
So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung wegen Krankheit
Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben, und Sie sollten es auch nicht vorschnell tun. Eine Unterschrift bestätigt in der Regel nur den Empfang – sie kann aber unnötige Streitigkeiten auslösen und wird von Arbeitgebern mitunter als Zustimmung gedeutet. Bitten Sie stattdessen um eine Kopie und prüfen Sie den Inhalt in Ruhe.
Konkret empfehlen wir folgende Schritte: Lesen Sie die Abmahnung genau und notieren Sie, welches Verhalten gerügt wird – die Krankheit selbst oder eine Pflichtverletzung. Vergleichen Sie den Vorwurf mit Ihren Unterlagen: Wann und wie haben Sie sich krankgemeldet, welche Bescheinigungen liegen vor, welche Fristen waren einzuhalten? Sichern Sie sämtliche Kommunikation rund um die Krankmeldung. Reagieren Sie nicht emotional oder mit Gegenangriffen, sondern sachlich. Erwägen Sie eine Gegendarstellung: Sie haben das Recht, Ihre Sicht der Dinge der Personalakte beizufügen, und können dabei ausdrücklich bestreiten, dass die Abmahnung berechtigt ist. Forderung nach Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können Sie stellen; lehnt der Arbeitgeber ab, kann die Beseitigung gerichtlich durchgesetzt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Wichtig: Für eine solche Klage auf Beseitigung einer Abmahnung gibt es keine feste dreiwöchige Klagefrist, wie sie etwa bei Kündigungsschutzklagen gilt. Es spricht trotzdem viel dafür, zeitnah zu handeln – Abmahnungen können aufeinander aufbauen und eine spätere Kündigung vorbereiten.
Ein Fehler, den Arbeitnehmer in dieser Situation häufig machen: Sie ignorieren die Abmahnung, weil sie sich zu Unrecht behandelt fühlen. Das kann dazu führen, dass die Abmahnung unkommentiert in der Personalakte bleibt und bei einer späteren Kündigung als Vorbelastung herangezogen wird. Der zweite typische Fehler ist das vorschnelle Eingeständnis, etwa durch ein unbedachtes Unterschreiben mit Kommentar oder eine Entschuldigung, die wie ein Schuldeingeständnis wirkt. Auch das Gegenteil – eine überstürzte Eigenkündigung aus Verärgerung – ist fast immer nachteilig und sollte vermieden werden.
Beispiel: Zwei Fälle, zwei verschiedene rechtliche Bewertungen
Ein Arbeitnehmer ist über mehrere Wochen schwer erkrankt und legt ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigungen vor. Der Arbeitgeber mahnt ihn mit dem Vorwurf ab, seine häufige Krankheit beeinträchtige den Betrieb. Diese Abmahnung ist unzulässig, weil sie allein die nicht steuerbare Erkrankung betrifft.
Ein anderer Arbeitnehmer meldet sich an vier aufeinanderfolgenden Montagen jeweils erst am Nachmittag krank, ohne dass eine Erkrankung feststellbar ist, und legt die Bescheinigung jeweils verspätet vor. Hier liegt der Vorwurf im Verhalten – der verspäteten Anzeige und der fragwürdigen Nachweisführung – und eine Abmahnung kann zulässig sein, sofern die Vorfälle belegt sind.
Beide Fälle zeigen dieselbe Struktur: Entscheidend ist nicht, dass Krankheit im Spiel war, sondern ob dem Arbeitnehmer ein steuerbares Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Klären Sie Ihren Fall mit anwaltlicher Unterstützung
Ob eine Abmahnung wegen Krankheit Bestand hat, entscheidet sich im Detail: am genauen Wortlaut, an den tatsächlich eingehaltenen Fristen und an den Nachweisen, die Sie vorlegen können. Gerade wenn eine Abmahnung ersichtlich der Vorbereitung einer späteren Kündigung dient, sollten Sie nicht abwarten, bis weitere Schreiben folgen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob sie zulässig ist und wie Sie sich am besten dagegen wehren, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten – vom Wortlaut der Abmahnung bis zur Frage, welche Schritte für Sie sinnvoll sind.