Falsche oder unvollständige Aufgabenbeschreibungen gehören zu den häufigsten Fehlern in Arbeitszeugnissen. Mal fehlt die Projektverantwortung, mal ist die Position falsch betitelt, mal erweckt die Tätigkeitsdarstellung den Eindruck einer deutlich geringeren Qualifikation. Das kann bei künftigen Bewerbungen erhebliche Nachteile verursachen. Das Gesetz verlangt jedoch, dass ein Arbeitszeugnis Art und Dauer der Tätigkeit richtig und vollständig wiedergibt. Sie können deshalb von Ihrem Arbeitgeber die Korrektur der Aufgabenbeschreibung verlangen – im Zweifel sogar mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Entscheidend ist dabei vor allem, welche Tätigkeiten Sie tatsächlich ausgeübt haben und wie Sie das belegen können.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
Ein einfaches Zeugnis muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten; das qualifizierte Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten. Die Tätigkeitsbeschreibung muss dabei wahr und vollständig sein.
Die Aufgabenbeschreibung ist keine reine Beurteilung, sondern eine Tatsachendarstellung – der Arbeitgeber hat hier praktisch keinen Beurteilungsspielraum.
Mit einer bloßen Stellenbezeichnung ohne konkrete Tätigkeiten dürfen Sie sich nicht abspeisen lassen.
Für die Richtigkeit der genannten Tätigkeiten gilt: Sie müssen nachweisen können, welche Aufgaben Sie tatsächlich wahrgenommen haben – sammeln Sie deshalb Belege wie Projektmails, Urlaubsanträge oder Stellenausschreibungen.
Einer Korrektur stehen keine kurzen Fristen entgegen; der Anspruch verjährt grundsätzlich erst in drei Jahren. Langes Zuwarten kann den Anspruch aber verwirken lassen.
Reicht die Korrektur des Arbeitgebers nicht aus, bleibt nur die Klage auf Erteilung eines richtigen bzw. korrigierten Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht.
Was das Gesetz zur Tätigkeitsbeschreibung verlangt
Anspruchsgrundlage ist § 109 GewO. Danach haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält; auf Ihr Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken. Ergänzt wird diese Regelung durch § 630 BGB, der für Arbeitnehmer aber faktisch hinter § 109 GewO zurücktritt.
Wichtig für die Korrektur: Die Tätigkeitsbeschreibung ist keine wertende Beurteilung, sondern die Darstellung von Tatsachen. Bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hat der Arbeitgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum – bei der Aufgabenbeschreibung praktisch nicht. Sie muss objektiv dem tatsächlichen Aufgabenbild entsprechen. Dabei gilt der Grundsatz der Wahrheit und Vollständigkeit: Unwesentliches darf weggelassen werden, nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die für die Beurteilung Ihrer Kenntnisse und Leistungsfähigkeit bedeutsam sind. Fehlt etwa die Leitung eines Teams, die eigenverantwortliche Projektdurchführung oder die Vertretung des Vorgesetzten, fehlt ein wesentlicher Teil Ihrer Tätigkeit – und damit ein Stück Ihrer beruflichen Qualifikation, auf das Sie sich in Bewerbungen stützen wollen.
Umgekehrt gilt: Tätigkeiten, die Sie nie ausgeübt haben, dürfen auch nicht hineingeschrieben werden. Auch ein „aufgewertetes“ Zeugnis mit erfundenen Aufgaben kann Sie schädigen, wenn ein künftiger Arbeitgeber die Unrichtigkeit bemerkt und Ihre Glaubwürdigkeit infrage stellt.
Was „falsch“ in der Praxis bedeutet
Nicht jede Abweichung von Ihrer Vorstellung ist rechtlich relevant. Grob lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden, die unterschiedliche Ansätze erfordern.
Erstens: Es fehlen Tätigkeiten. Das ist der klassische Korrekturfall. Sie haben etwa zusätzlich zum kaufmännischen Bereich die Betreuung eines wichtigen Kunden oder die Einarbeitung neuer Kollegen übernommen – im Zeugnis fehlt das. Solche Tätigkeiten müssen aufgenommen werden, wenn sie das berufliche Bild prägen. Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Auch informell übertragene Aufgaben zählen, wenn sie über längere Zeit tatsächlich ausgeübt wurden. Dass die Übernahme nie schriftlich dokumentiert war, schadet dem Grundsatz nach nicht – macht den Nachweis aber schwieriger.
Zweitens: Es stehen falsche Tätigkeiten darin. Das Zeugnis beschreibt Sie als Sachbearbeiter, obwohl Sie als Teamleiter gearbeitet haben, oder nennt Aufgaben, die zu einer anderen Position gehörten. Auch hier ist die Korrektur möglich und in der Regel auch geboten, weil das Zeugnis sonst ein unzutreffendes Bild vermittelt.
Drittens: Die Tätigkeiten sind richtig, aber wertend eingefärbt oder spürbar verknappt. Eine lieblose, nichtssagende Aufgabenbeschreibung ohne jede Struktur kann das Zeugnis insgesamt entwerten. Die Grenze zwischen der zulässigen Knappheit und einer unzulässigen Verkürzung ist im Einzelfall zu ziehen; hier hilft oft schon ein konkretes Gegenangebot mit der eigenen Aufgabenliste weiter, bevor ein Gericht eingeschaltet werden muss.
Wer muss was beweisen?
Die Beweisfrage entscheidet in Zeugnisstreitigkeiten häufig über Erfolg und Misserfolg – und sie wird von Arbeitnehmern oft falsch eingeschätzt.
Für die Korrektur der Tätigkeitsbeschreibung gilt im Ausgangspunkt: Wer sich auf eine bestimmte Rechtsposition beruft, muss die sie tragenden Tatsachen darlegen und beweisen. Fordern Sie die Aufnahme zusätzlicher Tätigkeiten, trägt im Grundsatz der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Tätigkeiten tatsächlich zum Aufgabenbereich gehörten. Das ändert sich bei der Beurteilung: Die Qualifikation im Zeugnis muss auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, und für eine unterdurchschnittliche Beurteilung muss der Arbeitgeber die Umstände darlegen können. Für die Korrektur der Aufgabenbeschreibung heißt das praktisch: Sammeln Sie Ihre Belege, bevor Sie den Arbeitgeber kontaktieren.
Aus anwaltlicher Sicht ist dies der entscheidende Punkt, an dem Korrekturverlangen scheitern. Ein Arbeitgeber, der eine Tätigkeit bestreitet, muss nicht selten nur Ihre Beweislücke ausnutzen. Wir achten bei der Prüfung solcher Fälle deshalb zunächst darauf, ob sich die Tätigkeiten aus tauglichen Unterlagen oder Zeugen belegen lassen – erst danach lohnt die Auseinandersetzung.
Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:
Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibungen und Änderungsvereinbarungen, soweit vorhanden Projekt- und Aufgaben-Dokumentation: E-Mails mit Ihrer Verantwortung, Projektpläne mit Ihrem Namen, Berichte, Präsentationen Abzeichnungen und Freigaben, die Sie erteilt haben, sowie Vertretungsregelungen und Urlaubs- oder Abwesenheitslisten, die Sie als Ansprechperson ausweisen Schriftverkehr mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden, aus dem der Umfang Ihrer Aufgaben hervorgeht Bereits erteilte Zwischenzeugnisse oder Angebote und interne Stellenausschreibungen Aussagen von Kollegen oder früheren Vorgesetzten als mögliche Zeugen
Auch die eigene, zeitnah geführte Aufzeichnung über Projekte und Verantwortlichkeiten kann als Grundlage dienen; sie allein ist zwar kein vollwertiger Beweis, versetzt Sie aber in die Lage, konkrete Vorgänge mit Datum und Beteiligten zu benennen – was Bestreitungen des Arbeitgebers substantiell entgegentritt.
So setzen Sie die Korrektur durch
Der erste Schritt sollte immer ein klares, konkretes Verlangen sein. Verlangen Sie nicht nur pauschal „eine Korrektur“, sondern benennen Sie die fehlenden oder falschen Tätigkeiten und schlagen Sie die Aufnahme oder Änderung im Wortlaut vor. Je genauer Ihr Formulierungsvorschlag, desto schwerer fällt es dem Arbeitgeber, sich mit einer unbestimmten Ablehnung herauszuhalten. Aus anwaltlicher Praxis empfehlen wir, dem Schreiben Kopien der Nachweise beizufügen oder zumindest zu benennen – das erhöht den Druck erheblich, ohne dass sogleich ein Prozess droht.
Wichtig für das weitere Vorgehen: Der Berichtigungsanspruch richtet sich nicht auf ein „ausgebessertes“ Zeugnis mit Streichungen oder nachträglichen handschriftlichen Ergänzungen. Das korrigierte Zeugnis ist vollständig neu auszustellen, vom Berechtigten zu unterschreiben und mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum zu versehen; das alte Zeugnis wird gegen Rückgabe des neuen ausgetauscht. Ein Zeugnis mit Radierungen, Korrekturstreifen oder Klebestellen wäre unbrauchbar, weil gerade solche Spuren beim künftigen Leser Zweifel wecken.
Weigert sich der Arbeitgeber, können Sie auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem beantragten Wortlaut klagen. Beachten Sie dabei eine Besonderheit: Das Arbeitsgericht formuliert nicht von sich aus Ihren Wunschtext. Der Antrag muss den angestrebten Zeugniswortlaut bereits vollständig enthalten. Deshalb sollte die Klage vorbereitet werden wie ein nicht verhandelbarer Formulierungsentwurf – wer hier ungenau arbeitet, schneidet im Urteil schlechter ab, als es seinem Anspruch entspricht. Die Kosten eines Zeugnisprozesses sind für Arbeitnehmer überschaubar: Der Streitwert liegt regelmäßig bei etwa einem Bruttomonatsgehalt, so dass die Erstrechtsberatung und die Kostenrisiken meist gut kalkulierbar sind.
Welche Fristen Sie kennen sollten
Wichtig: Eine kurze Klagefrist wie bei der Kündigungsschutzklage gibt es bei der Zeugnisberichtigung nicht. Der Anspruch auf ein richtiges Zeugnis verjährt nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren, mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem das Zeugnis erteilt wurde und Sie von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt haben. Gleichwohl gilt: Nicht auf Zeit setzen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Zeugnisanspruch schon deutlich früher verwirken, wenn Sie über Monate hinweg untätig bleiben und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass die Sache erledigt ist – Zeiträume von etwa fünf bis zehn Monaten nach Erhalt des Zeugnisses haben in der Praxis schon zur Verwirkung geführt. Je älter das Zeugnis und je länger Ihr Schweigen, desto schwieriger wird die Durchsetzung. Unser Rat: Reagieren Sie innerhalb weniger Wochen nach Erhalt mit einem konkreten Korrekturverlangen – schon um Ihre Nachweise zu einer Zeit zu sichern, in der E-Mails, Projektdateien und Zeugen noch greifbar sind.
Beispiel: Eine Sachbearbeiterin erhält nach sieben Jahren ihr Zeugnis. Darin fehlt die jahrelange Vertretung der Teamleitung, die sie nach dem Ausscheiden des Vorgesetzten übernommen hat. Sie verlangt die Ergänzung und reicht die damaligen Urlaubslisten, Freigabe-E-Mails und eine interne Ankündigung ein, in der sie als „vertretende Teamleitung“ benannt ist. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit nicht ernsthaft bestreiten und korrigiert das Zeugnis außergerichtlich. Wäre sie erst nach einem Jahr aufgetreten, hätte sie auf die alten Unterlagen womöglich keinen Zugriff mehr gehabt – und der Arbeitgeber hätte die Aufgabe bestritten.
Was bei der Korrektur noch zu beachten ist
Häufig entsteht die Frage, ob der Arbeitgeber bei einer Korrektur das Zeugnis insgesamt „neu aufrollen“ darf, also auch die Beurteilungen verschlechtern darf, die Sie zunächst nicht beanstandet hatten. Diese Sorge ist nicht unbegründet: Das Zeugnis ist rechtlich eine Einheit, und ein Gericht kann im Streitfall das ganze Zeugnis überprüfen. Praktisch lässt sich das Risiko steuern, indem Sie Ihr Korrekturverfahren auf die Tätigkeitsbeschreibung konzentrieren und die übrigen Passagen ausdrücklich nicht angreifen. Wer darüber hinaus eine bestimmte Note durchsetzen will, für den gilt eine andere Beweislast und ein anderes Anspruchskonzept – die Frage, welche Beurteilung das Zeugnis enthalten muss, ist ein eigenes Thema. Für die Korrektur der Tätigkeiten kommt es darauf nur an, wenn die ergänzte Aufgabe ein deutlich höheres Qualifikationsniveau belegt und die bisherige Beurteilung dadurch unzutreffend wirkt.
Ein weiterer Punkt aus der Beratungspraxis: Der Zeugnisanspruch kann nicht im Voraus wirksam abbedungen werden. Eine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erfasst den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Zeugnis nur dann, wenn das aus dem Wortlaut oder den Umständen klar hervorgeht. Unterschreiben Sie deshalb einen Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft, wenn das Zeugnis darin geregelt ist – und schon gar nicht, wenn er keine Zeugnisregelung enthält und Sie Ihre Ansprüche noch nicht kennen.
Korrektur des Arbeitszeugnisses ernst nehmen und richtig vorbereiten
Ein Arbeitszeugnis mit falscher Tätigkeitsbeschreibung wirkt lange nach – es begleitet Sie durch Bewerbungen und bleibt Teil Ihres beruflichen Profils. Die Korrektur ist rechtlich gut durchsetzbar, scheitert in der Praxis aber oft an mangelnden Nachweisen oder einem ungenauen Formulierungsverlangen. Wenn Sie die Tätigkeiten in Ihrem Zeugnis für falsch oder unvollständig halten, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wie sich Ihre Aufgaben belegen lassen und welchen Wortlaut Sie vom Arbeitgeber verlangen können. Melden Sie sich am besten frühzeitig – je frischer Ihre Unterlagen, desto besser Ihre Ausgangsposition.