Die meisten Arbeitnehmer verbinden mit einer Kündigungsschutzklage die Vorstellung: Entweder gewinne ich und bleibe beschäftigt, oder ich verliere. Wenig bekannt ist, dass es eine dritte, gesetzlich geregelte Möglichkeit gibt. Nach § 9 KSchG kann das Arbeitsgericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen – und zwar selbst dann, wenn die Kündigung rechtlich unwirksam war. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzung ist eng, und die Abfindung entsteht hier nicht durch Verhandlung, sondern durch richterliche Entscheidung.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
Die gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG ist kein Selbstläufer, sondern ein Instrument mit klaren Grenzen: Sie setzt ein laufendes Kündigungsschutzverfahren voraus, sie kann nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beantragt werden, sie gelingt in der Praxis nur bei seltenen, besonders gelagerten Unzumutbarkeitsgründen, und die Abfindungshöhe begrenzt § 10 KSchG grundsätzlich auf bis zu zwölf Monatsverdienste – bei älteren, langjährigen Arbeitnehmern bis zu fünfzehn oder achtzehn Monatsverdienste. Wer eine Abfindung anstrebt, sollte daher wissen: Der Regelfall ist der außergerichtliche oder gerichtliche Vergleich, nicht der Auflösungsantrag.
Wie die gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG funktioniert
Das Kündigungsschutzgesetz folgt im Grundsatz einem Alles-oder-nichts-Modell: Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitgeber schuldet die Vergütung. Verliert er, endet das Arbeitsverhältnis ohne gesetzlichen Abfindungsanspruch. Der Auflösungsantrag durchbricht dieses Modell.
Der Ablauf sieht verkürzt so aus: Der Arbeitgeber hat gekündigt, der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Stellt das Arbeitsgericht im Prozess fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat – sie also insbesondere sozial nicht gerechtfertigt ist –, kann der Arbeitnehmer in diesem Verfahren zusätzlich beantragen, das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Das Gericht setzt dabei den Zeitpunkt fest, zu dem das Arbeitsverhältnis bei einer wirksamen Kündigung geendet wäre, also regelmäßig den Ablauf der Kündigungsfrist.
Wichtig ist das Verhältnis der beiden Anträge zueinander: Der Auflösungsantrag ist ein eigenständiger Antrag im Kündigungsschutzverfahren. Er kann erst aufgehen, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Ist die Kündigung dagegen sozial gerechtfertigt, scheidet eine Auflösung gegen Abfindung von vornherein aus. Nach einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kann übrigens nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen, nicht der Arbeitgeber; § 13 Abs. 1 KSchG sieht hier eine Sonderregel vor.
Die enge Voraussetzung: Wann ist eine Fortsetzung unzumutbar?
Der häufigste Irrtum lautet: „Ich will nicht mehr zurück zu diesem Arbeitgeber, also beantrage ich die Auflösung.“ So einfach ist es nicht. Nicht jede gestörte Arbeitsbeziehung oder jedes Unbehagen nach einem Kündigungsstreit genügt. Das Gesetz verlangt Gründe, die dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Ein Zustandekommen der Unzumutbarkeit kann insbesondere dann bejaht werden, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen das Vertrauen so schwer beschädigt hat, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr sinnvoll erscheint – etwa wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren erkennbar ohne tragfähigen Grund mit unangemessener Schärfe führt, dem Arbeitnehmer Ehrenrühriges vorwirft oder ihn gezielt herabsetzt. Auch eine bereits deutlich zerrüttete betriebliche Situation, in der etwa Kollegen die Zusammenarbeit verweigern, ohne dass der Arbeitgeber dem entgegenwirkt, kann relevant werden.
Rein subjektives Desinteresse an der Rückkehr trägt den Antrag dagegen nicht. Das Gericht prüft in einer Gesamtwürdigung, ob die Zusammenarbeit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen künftig noch funktionieren kann. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Auflösungsanträge von Arbeitnehmern scheitern häufig nicht am Grundsatz, sondern an der Substantiierung. Wer konkrete Vorfälle, Zeugen oder Dokumente benennen kann, hat eine ganz andere Ausgangslage als jemand, der nur allgemein von einem „zerstörten Vertrauen“ spricht. Wir achten bei der Prüfung daher zunächst darauf, ob sich aus dem Prozessstoff selbst – etwa aus dem schriftlichen Vorbringen des Arbeitgebers – Verhaltensweisen ergeben, die die Unzumutbarkeit tragen können.
Eine Besonderheit verdient Erwähnung: Stellt nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag, wird die Prüfung der Unzumutbarkeit regelmäßig entbehrlich. Beide Parteien geben damit zu erkennen, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollen; das Gericht löst dann ohne vertiefte Prüfung der Gründe gegen Abfindung auf. Genau hier liegt die taktische Bedeutung, auf die unten noch einzugehen ist.
Wie hoch fällt die Abfindung aus?
Anders als bei einem Vergleich, in dem die Parteien grundsätzlich frei verhandeln, setzt das Gericht die Abfindung nach § 10 KSchG fest. Der Rahmen: bis zu zwölf Monatsverdienste. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre, sind bis zu fünfzehn Monatsverdienste möglich; ab dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr bei mindestens zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit sogar bis zu achtzehn Monatsverdienste. Als Monatsverdienst gilt das, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld- und Sachbezügen zusteht.
Zwei Konsequenzen sollten Arbeitnehmer kennen. Erstens: Das Gericht entscheidet innerhalb dieses Rahmens nach Billigkeit; die genannten Beträge sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Zweitens: Die Höhe der gerichtlich festgesetzten Abfindung orientiert sich an anderen Maßstäben als die übliche Verhandlungspraxis, in der häufig pauschal etwa ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angestrebt wird. Ein Abfindungsstreit um den richtigen Betrag ist deshalb im Auflösungsverfahren ein eigenes, rechtlich anspruchsvolles Thema.
Auflösungsantrag oder Vergleich: Der entscheidende Unterschied
Für die konkrete Suchintention hinter diesem Artikel ist die Abgrenzung zentral. Die überwiegende Zahl der Abfindungen im Kündigungsschutzprozess beruht nicht auf § 9 KSchG, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich im laufenden Verfahren darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin gegen Zahlung eines verhandelten Betrags endet. Beide Seiten haben es in der Hand, die Konditionen mitzugestalten – Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe, manchmal Zusicherungen wie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Der Auflösungsantrag ist das Gegenteil: Hier entscheidet das Gericht, nicht die Parteien. Der Arbeitnehmer kann den Betrag nicht durchsetzen, sondern nur in das Ermessen des Gerichts stellen; er kann lediglich einen Mindestbetrag angeben, den er für akzeptabel hält. Die Beendigung tritt mit Ablauf der Kündigungsfrist ein, wie das Gericht sie festsetzt. Aus anwaltlicher Sicht kommt das Instrument deshalb vor allem in zwei Konstellationen in Betracht: erstens wenn der Arbeitnehmer ohnehin nicht zurückwill und die Unzumutbarkeit gut belegbar ist, und zweitens als taktischer Hebel. Denn ein Antrag, der beim Arbeitgeber den Eindruck erweckt, das Gericht könne das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung auflösen, verändert nicht selten die Vergleichsbereitschaft – und zwar in beide Richtungen. In der Beratungspraxis ist ein wichtiger Punkt, dass ein Arbeitgeber auf einen Arbeitnehmerantrag auch mit einem Anerkenntnis reagieren kann, um eine teure Fortsetzung des Streits zu vermeiden, oder seinerseits einen eigenen Antrag stellt. Welche Reaktion droht und ob das dem Arbeitnehmer nützt, hängt stark vom Einzelfall ab.
Ein weiterer praktischer Unterschied: Nach erfolgreicher Auflösung enden auch weiterlaufende Vergütungsansprüche mit dem gerichtlich festgesetzten Beendigungszeitpunkt. Wer bis dahin Vergütung nachzahlen lassen konnte, weil die Kündigung unwirksam war, verliert diesen Vorteil zugunsten der einmaligen Abfindung. Diese Rechnung sollte man kennen, bevor man einen Antrag stellt.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Für den Auflösungsantrag selbst gilt eine lange Frist: Er kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Vom frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der Klageerhebung – bis in die zweite Instanz ist das Fenster also weit geöffnet.
Das ändert nichts an der Vorfrage, die jeder Arbeitnehmer zuerst klären muss: Die Kündigungsschutzklage selbst muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ohne rechtzeitige Klage gibt es kein Kündigungsschutzverfahren – und ohne Verfahren keinen Auflösungsantrag. Diese drei Wochen sind die eigentlich kritische Frist der gesamten Konstellation und sollten unabhängig von allen Abfindungsüberlegungen unbedingt gewahrt werden.
Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können
Wer nach einer Kündigung über eine Abfindung nachdenkt, sollte den Kündigungsschreiben und etwaigen Folgeschreiben Aufmerksamkeit schenken und den Zugangstag dokumentieren. Vor der Entscheidung für oder gegen einen Auflösungsantrag empfehlen wir eine strukturierte Bestandsaufnahme: Wie stehen die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage? Lässt sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung konkret darlegen – etwa anhand von Schriftverkehr, Zeugen oder dem Vorbringen des Arbeitgebers im Prozess? Und wäre ein Vergleich nicht die risikoärmere Lösung, weil er Planungssicherheit zu Beendigungszeitpunkt und Betrag bietet? Diese Fragen sollte man nicht erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung klären, sondern idealerweise kurz nach Kündigungszugang mit anwaltlicher Unterstützung.
Weniger bekannte Punkte, die in der Praxis entscheiden
An dieser Stelle drei Hinweise, die in Beratungen regelmäßig eine Rolle spielen. Erstens: Ein besonderer Kündigungsschutz steht der gerichtlichen Auflösung grundsätzlich nicht entgegen; das Verfahren unterscheidet sich hier von einer neuen Kündigung, die behördliche Zustimmungen erfordern kann. Zweitens: Bei einer Änderungskündigung kommt eine Auflösung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat; wer es unter Vorbehalt annimmt, kann den Antrag nicht mehr sinnvoll stellen. Drittens: Wer einen Auflösungsantrag erwägt, sollte sich vor Augen führen, dass das Gericht den Abfindungsbetrag eigenständig festsetzt – ein zu niedrig angegebener Mindestbetrag kann das Ergebnis drücken, ein überzogener die Kostenlast erhöhen. Diese Feinabstimmung ist ein klassischer Grund, die Entscheidung nicht allein zu treffen.
Vor der Antragstellung wissen, was auf dem Spiel steht
Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ist ein präzises Rechtsinstrument mit engen Voraussetzungen – kein leichter Weg zu einer Abfindung, aber in der richtigen Konstellation ein wirksames. Wer sie erwägt, sollte die eigene Beweislage zur Unzumutbarkeit und die Aussichten der Kündigungsschutzklage nüchtern einschätzen und die Klagefrist von drei Wochen niemals dem Abfindungsziel opfern. Wenn Sie nach einer Kündigung prüfen lassen möchten, ob ein Auflösungsantrag in Ihrer Situation sinnvoll ist oder ob ein Vergleich die bessere Strategie darstellt, beraten wir Sie bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne und erörtern Ihre konkreten rechtlichen Möglichkeiten.