Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage: Wann beginnt sie?

Wer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Der entscheidende Stichtag für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Wann genau das der Fall ist, hängt davon ab, auf welchem Weg die Kündigung übermittelt wurde – und kann im Einzelfall umstritten sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam, selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe dagegen gesprochen hätten.

Das sollten Arbeitnehmer zur Klagefrist wissen

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben. Der Tag des Zugangs wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist endet drei Wochen später mit Ablauf des gleichnamigen Wochentags um 24:00 Uhr. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Eine Kündigung geht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer urlaubs- oder krankheitsbedingt nichts davon merkt. Wird die Frist versäumt, kann eine nachträgliche Zulassung der Klage nur unter strengen Voraussetzungen erreicht werden (§ 5 KSchG).

Wann genau geht eine Kündigung zu?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Der Zugang ist nach § 130 Abs. 1 BGB dann bewirkt, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich liest oder von ihrem Inhalt erfährt. Entscheidend ist, ab wann die Möglichkeit dazu bestand.

Dieser Unterschied ist praktisch von großer Bedeutung: Ein Arbeitnehmer, der im Urlaub ist und in seinem Briefkasten ein Kündigungsschreiben liegt, kann sich nicht darauf berufen, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil er nichts davon wusste. Die Kündigung ist mit dem Einwurf in den Briefkasten zugegangen, sofern zu diesem Zeitpunkt mit einer Leerung unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen war.

Persönliche Übergabe: Wann gilt die Kündigung als zugegangen?

Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, geht sie in dem Moment zu, in dem er das Originalschreiben erhält. Der Arbeitnehmer muss den Inhalt nicht gelesen haben – es genügt, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dokument erlangt. Wird ihm lediglich eine Kopie ausgehändigt und das Original nur zur Einsicht vorgehalten, liegt ein Zugang regelmäßig nicht vor.

Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich beobachten, dass Arbeitgeber bei der persönlichen Übergabe häufig Zeugen hinzuziehen oder den Arbeitnehmer um eine Empfangsbestätigung bitten. Zur Abgabe einer solchen Erklärung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Weigert er sich jedoch, die Kündigung entgegenzunehmen, kann dies unter Umständen als Zugangsvereitelung gewertet werden, mit der Folge, dass die Kündigung dennoch als zugegangen behandelt werden kann.

Kündigung im Briefkasten: Wann gilt sie als zugegangen?

Wird die Kündigung per Post oder durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, geht sie zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Gewohnheiten des Empfängers an, sondern auf eine generalisierende Betrachtung. Maßgeblich sind die örtlichen Postzustellzeiten am Wohnort des Arbeitnehmers.

Ein Kündigungsschreiben, das werktags während der üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten eingelegt wird, geht grundsätzlich am selben Tag zu. Wird der Brief jedoch erst am späten Nachmittag oder Abend eingeworfen – etwa nach 16:00 oder 17:00 Uhr –, geht er regelmäßig erst am nächsten Werktag zu, weil zu dieser Zeit nicht mehr mit einer Briefkastenleerung zu rechnen ist. Ein am Sonntag oder an einem Feiertag in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben geht erst am folgenden Werktag zu, da eine Briefkastenkontrolle an Sonn- und Feiertagen nicht verkehrsüblich ist.

Für den Beginn der Drei-Wochen-Frist kann es also auf Stunden ankommen. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass der genaue Zugangszeitpunkt häufig zwischen den Parteien streitig ist. Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, wann die Kündigung zugegangen ist. Bei einem Einwurf-Einschreiben lässt sich der Einwurf dokumentieren, aber nicht die genaue Uhrzeit. Bei einem einfachen Brief gibt es keinen Nachweis über den Zugang. Am sichersten für den Arbeitgeber ist ein Bote, der den Einwurf bezeugen kann.

Was gilt bei Urlaub oder Krankheit des Arbeitnehmers?

Urlaub oder Krankheit hindern den Zugang der Kündigung nicht. Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er Post, die in seinen Briefkasten gelangt, auch zur Kenntnis nehmen kann. Bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen muss er grundsätzlich keine Vorsorge treffen, um am Urlaubsort von der zu Hause eingehenden Post zu erfahren. Geht die Kündigung während des Urlaubs zu, beginnt die Drei-Wochen-Frist dennoch mit dem Zugang.

Allerdings kann es im Einzelfall eine Rolle spielen, wie viel Zeit nach der Rückkehr aus dem Urlaub noch bleibt. Beträgt die verbleibende Restfrist nur wenige Tage, kann dies unter Umständen für eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG relevant sein. Ist der Arbeitnehmer jedoch zu Beginn der Drei-Wochen-Frist krank und erhebt erst kurz vor Fristablauf Klage, reicht der Hinweis auf die Erkrankung allein regelmäßig nicht aus, um eine verspätete Klage zu rechtfertigen.

Wie wird die Drei-Wochen-Frist konkret berechnet?

Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 187, 188 und 193 BGB. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Zugangstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Geht die Kündigung an einem Mittwoch zu, endet die Drei-Wochen-Frist am Mittwoch drei Wochen später um 24:00 Uhr. Fällt dieser letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB). Dabei ist das Feiertagsrecht des Bundeslandes maßgeblich, in dem die Klage zu erheben ist – also beispielsweise in Bayern, wenn das Arbeitsgericht München zuständig ist.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Klage rechtzeitig eingereicht, aber dem Arbeitgeber erst später zugestellt, bleibt die Frist dennoch gewahrt (§ 167 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Zustellung demnächst erfolgt.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Das bedeutet: Selbst wenn die Kündigung tatsächlich rechtswidrig war – etwa weil sie sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG war oder formelle Fehler aufwies –, kann der Arbeitnehmer sich nach Fristablauf nicht mehr auf diese Unwirksamkeitsgründe berufen. Die Fristversäumnis führt zu einer Heilung des Kündigungsmangels.

Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Die Drei-Wochen-Frist gilt nicht nur für die soziale Rechtfertigung der Kündigung, sondern für alle Unwirksamkeitsgründe. Auch formelle Mängel, wie etwa ein Fehler bei der Betriebsratsanhörung, müssen innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Wer also zunächst nur gegen die soziale Rechtfertigung der Kündigung vorgehen will und formelle Fehler später nachschieben möchte, kann dies nach Fristablauf regelmäßig nicht mehr tun.

Kann eine verspätete Kündigungsschutzklage noch zugelassen werden?

Unter engen Voraussetzungen ermöglicht § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Es darf ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis treffen – auch keine leichte Fahrlässigkeit.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist. Die darzulegenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.

In der anwaltlichen Beratung zeigt sich, dass die Hürden für eine nachträgliche Zulassung hoch sind. Unkenntnis der Klagefrist reicht grundsätzlich nicht aus – von jedem Arbeitnehmer wird erwartet, sich nach Zugang einer Kündigung unverzüglich über seine Rechte zu informieren. Auch der Hinweis, man habe auf Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber vertraut, rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung. Erfolgversprechend sind allenfalls Fälle, in denen ein unverschuldetes Hindernis vorlag, etwa eine schwere Erkrankung, die eine Klageerhebung objektiv unmöglich machte, oder eine falsche Auskunft einer geeigneten Stelle wie eines Rechtsanwalts.

Worauf es in der Praxis oft ankommt

Aus unserer täglichen anwaltlichen Praxis lässt sich zusammenfassen, worauf es bei der Frage des Fristbeginns am häufigsten ankommt: Der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dreht sich fast nie um das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern um den tatsächlichen Zugangszeitpunkt. War der Einwurf noch am selben Tag oder erst am nächsten Tag? Hat der Postbote das Schreiben vor oder nach der üblichen Briefkastenleerung eingeworfen? War der Einwurf an einem Samstag oder Sonntag?

Praktisch besonders relevant ist, dass der Arbeitgeber den Zugang und dessen Zeitpunkt beweisen muss. Führt der Arbeitgeber den Nachweis nicht, kann sich der Arbeitnehmer auf einen späteren Zugang berufen. Umgekehrt sollte sich der Arbeitnehmer aber nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen kann – im Einzelfall kann ein Zeuge oder eine Sendungsverfolgung den Zugang belegen.

Ein weiterer Punkt, der häufig zu Missverständnissen führt: Die Drei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie kann nicht verlängert werden. Es gibt keine Verlängerung auf Antrag, keine Nachfrist und keine Aussetzung. Wer die Frist versäumt, hat das rechtliche Nachsehen – es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 KSchG liegen vor.

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Notieren Sie den Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben oder der Brief in Ihrem Briefkasten lag. Prüfen Sie, ob dieser Tag plausibel ist – bei einem Briefkastenfund am Montagmorgen kann der Zugang bereits am Samstag erfolgt sein. Berechnen Sie die Drei-Wochen-Frist ab dem Zugangstag und notieren Sie sich das Fristende. Setzen Sie die Klage nicht auf die letzte Minute an, sondern suchen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung. Legen Sie das Kündigungsschreiben, den Umschlag und gegebenenfalls den Poststempel sicher auf. Unterschreiben Sie nichts, ohne den Sachverhalt rechtlich prüfen lassen zu haben.

Die Klagefrist lässt sich nicht verlängern – rechtzeitig handeln

Wer eine Kündigung erhält, hat nur drei Wochen Zeit, um sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Beginn dieser Frist hängt vom Zugang der Kündigung ab, und dieser Zeitpunkt kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Wer unsicher ist, ob und ab wann die Frist läuft, sollte nicht abwarten, sondern sofort rechtlichen Rat einholen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen und prüft gerne, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall sinnvoll und noch fristgerecht möglich ist.

Vorheriger Beitrag
Kündigungsschutzklage eingereicht: Was passiert danach?
Nächster Beitrag
Kündigungsschutzklage zu spät: Nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG

Ich helfe Ihnen deutschlandweit. Nehmen Sie gleich Kontakt auf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Name