Wer auf seinem Smartphone eine Nachricht vom Arbeitgeber liest, die das Arbeitsverhältnis beenden soll, fragt sich sofort: Ist das überhaupt gültig? Die kurze Antwort lautet: Nein. Eine Kündigung per WhatsApp, Messenger, E-Mail oder SMS ist grundsätzlich formunwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam. Das Gesetz schreibt für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform vor – eine eigenhändig unterzeichnete Papierschrift muss dem Arbeitnehmer im Original vorliegen. Eine digitale Nachricht genügt diesem Anspruch nicht, selbst wenn der Arbeitgeber darin klar und unmissverständlich kündigt. Was das im Einzelnen bedeutet und welche Schritte sich für betroffene Arbeitnehmer empfehlen, erläutert dieser Beitrag.
Kurz zusammengefasst
Eine Kündigung per WhatsApp oder Messenger erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht und ist daher nichtig – das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht.
Die elektronische Form ist für Kündigungen nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für E-Mails, SMS, Telefax und eingescannte Unterschriften.
Selbst ein Foto eines unterschriebenen Kündigungsschreibens, das per WhatsApp verschickt wird, wahrt die Schriftform nicht, weil dem Empfänger das Originaldokument nicht körperlich zugeht.
Da die Kündigung formunwirksam ist, gilt die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes für diesen Formmangel grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann sich trotzdem auf die Unwirksamkeit berufen.
Arbeitnehmer sollten die digitale Nachricht sichern, den Eingang dokumentieren und unverzüglich rechtlich prüfen lassen, ob weitere Schritte erforderlich sind.
Warum eine Kündigung per WhatsApp nicht wirksam ist
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 623 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Der zweite Halbsatz der Norm schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Das bedeutet: Die Kündigung muss als schriftliche Urkunde vorliegen, die vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine WhatsApp-Nachricht, eine E-Mail oder eine SMS erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil keine eigenhändige Unterschrift auf einer physischen Urkunde vorliegt.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diese strenge Formvorgabe entschieden. Die Schriftform erfüllt mehrere Funktionen: Sie soll den Arbeitnehmer vor übereilten und unbedachten Beendigungen warnen, Rechtssicherheit schaffen und den Beweis über den Kündigungstatbestand sichern. Eine digitale Nachricht, die sich mit einem Klick verfassen und verschicken lässt, erfüllt diese Schutzfunktion nicht im erforderlichen Maß. Deshalb ist die Kündigung per WhatsApp nicht nur ein formaler Mangel, sondern führt zur Nichtigkeit der Erklärung nach § 125 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis wird durch eine solche Nachricht nicht aufgelöst.
Gilt das auch für ein Foto des unterschriebenen Kündigungsschreibens?
Ein besonders häufiger Fall in der Praxis: Der Arbeitgeber fertigt ein handschriftlich unterschriebenes Kündigungsschreiben an, fotografiert es ab und schickt das Bild per WhatsApp oder einem anderen Messenger. Man könnte meinen, dass zumindest hier die Schriftform gewahrt sei, weil ja eine eigenhändig unterschriebene Urkunde existiert. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem Empfänger in der Form zugehen, die für ihre Abgabe erforderlich ist. Was der Arbeitnehmer auf seinem Smartphone empfängt, ist lediglich ein digitales Bild der Urkunde – nicht die Urkunde selbst. Es fehlt an der körperlichen Übergabe des Originaldokuments.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass genau diese Konstellation bei Arbeitnehmern regelmäßig zu Verwirrung führt. Viele gehen davon aus, dass ein Foto des unterschriebenen Schreibens ausreicht, weil die Unterschrift ja sichtbar ist. rechtlich kommt es aber nicht auf die optische Abbildung der Unterschrift an, sondern darauf, dass die physische Originalurkunde in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Das gilt im Übrigen auch für eingescannte Kündigungsschreiben, die per E-Mail übermittelt werden, sowie für Telefax-Sendungen. In all diesen Fällen erhält der Empfänger lediglich eine Kopie, nicht das Original.
Was bedeutet die Formunwirksamkeit für die dreiwöchige Klagefrist?
Wenn eine Kündigung formunwirksam ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer trotzdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben muss, um sich auf den Formmangel zu berufen. Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG bezieht sich auf den Zugang einer schriftlichen Kündigung. Liegt von vornherein keine formgültige schriftliche Kündigung vor, kann die Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht eintreten. Das bedeutet, die Kündigung wird nicht nach Ablauf von drei Wochen als wirksam behandelt, weil es an einer formgerechten Erklärung fehlt, auf die sich diese Rechtsfolge beziehen könnte.
Allerdings gibt es dabei eine wichtige Einschränkung, die in der Beratungspraxis regelmäßig berücksichtigt werden muss: Beruft sich der Arbeitnehmer ausschließlich auf den Formmangel, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall argumentieren, er habe eine wirksame Kündigung nachreichen lassen oder der Arbeitnehmer habe den Zugang einer formgerechten Kündigung vereitelt. Zudem kann es Konstellationen geben, in denen der Arbeitgeber eine formgerechte Kündigung zusätzlich postalisch oder persönlich übermittelt, die aber den Arbeitnehmer nicht erreicht hat. In solchen Fällen kann es sehr wohl auf die Drei-Wochen-Frist ankommen. Arbeitnehmer sollten daher nicht blind davon ausgehen, dass jegliche Frist irrelevant ist, sondern den konkreten Sachverhalt rechtlich prüfen lassen.
Ein häufiger Streitpunkt: Verlässt sich der Arbeitgeber auf die WhatsApp-Kündigung?
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird, ist die Frage, ob der Arbeitgeber nach dem Versenden der WhatsApp-Nachricht noch weitere Schritte unternimmt, um eine formwirksame Kündigung zu erreichen. Manchmal geht der Arbeitgeber davon aus, dass die digitale Nachricht ausreicht, und unternimmt nichts weiter. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis ungeachtet der Nachricht bestehen. Der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet und hat Anspruch auf Vergütung.
Praktisch besonders relevant ist, dass Arbeitnehmer in dieser Situation oft unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen. Erscheinen sie nicht zur Arbeit, riskieren sie im schlimmsten Fall eine eigene Kündigung oder Abmahnung. Erscheinen sie zur Arbeit, kann der Arbeitgeber dies als stillschweigende Zustimmung deuten wollen. Aus anwaltlicher Sicht ist in einer solchen Situation der sicherste Weg, die Unwirksamkeit der Kündigung schriftlich zu rügen und gleichzeitig die Bereitschaft zur Fortsetzung der Arbeit zu erklären. So dokumentiert der Arbeitnehmer, dass er die Kündigung nicht akzeptiert, und vermeidet gleichzeitig den Vorwurf, er habe die Arbeit eigenmächtig eingestellt.
Diese Fehler sollten Arbeitnehmer vermeiden
Ein typischer Fehler besteht darin, eine WhatsApp-Kündigung einfach zu ignorieren und zur Tagesordnung überzugehen. Auch wenn die Kündigung formunwirksam ist, kann der Arbeitgeber eine formgerechte Kündigung nachreichen. Wer dann nicht rechtzeitig reagiert, riskiert unter Umständen die Klagefrist. Ein weiterer häufiger Fehler ist es, auf die digitale Kündigung mit einer eigenen Kündigung per WhatsApp oder E-Mail zu antworten. Auch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers unterliegt der Schriftform des § 623 BGB. Eine per WhatsApp erklärte Eigenkündigung ist ebenfalls formunwirksam, was unter Umständen zum Nachteil des Arbeitnehmers gereichen kann, wenn er sich später auf die Unwirksamkeit berufen möchte, der Arbeitgeber aber auf die Erklärung vertraut hat.
Manche Arbeitnehmer löschen die Nachricht oder den Chatverlauf aus Verärgerung. Das ist besonders problematisch, weil gerade der Nachweis, dass eine Kündigung nur per WhatsApp und nicht zusätzlich schriftlich zugegangen ist, für die rechtliche Durchsetzung entscheidend sein kann. Die Nachricht sollte daher gesichert, idealerweise durch Screenshots oder durch Speichern des Chatverlaufs dokumentiert werden. Auch der genaue Eingangszeitpunkt kann relevant sein, falls der Arbeitgeber später behauptet, er habe zusätzlich eine schriftliche Kündigung verschickt.
Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Wer eine Kündigung per WhatsApp, Messenger, E-Mail oder SMS erhält, sollte folgende Schritte beachten:
Erstens: Die Nachricht sofort sichern. Screenshots anfertigen, den Chatverlauf exportieren und den exakten Eingangszeitpunkt notieren. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, falls der Arbeitgeber den Zugang oder die Art der Übermittlung bestreitet.
Zweitens: Nicht vorschnell reagieren. Weder sollte der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren noch selbst per Messenger kündigen. Jede Erklärung, die der Arbeitnehmer abgibt, kann rechtliche Konsequenzen haben und sollte vorher rechtlich geprüft werden.
Drittens: Den Arbeitsvertrag und alle relevanten Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören der schriftliche Arbeitsvertrag, etwaige Vorabmahnungen, Gehaltsabrechnungen und die gesamte Kommunikation mit dem Arbeitgeber rund um die Kündigung.
Viertens: Prüfen, ob der Arbeitgeber zusätzlich eine schriftliche Kündigung auf dem Postweg oder durch persönliche Übergabe nachgereicht hat. Darauf sollte der Arbeitnehmer vorbereitet sein, denn sobald eine formgerechte Kündigung zugeht, läuft die dreiwöchige Klagefrist.
Fünftens: Unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Gerade wenn unklar ist, ob der Arbeitgeber weitere Schritte einleitet, sollte die Situation rechtlich bewertet werden, bevor wertvolle Zeit verstreicht.
Wenn der Arbeitgeber eine formgerechte Kündigung nachreicht
Es kommt durchaus vor, dass ein Arbeitgeber zunächst eine WhatsApp-Nachricht schickt und kurz darauf eine schriftliche Kündigung per Post oder persönlich überreicht. In diesem Fall ist die schriftliche Kündigung die rechtlich maßgebliche Erklärung. Der Zugang der WhatsApp-Nachricht löst die Klagefrist nicht aus, wohl aber der Zugang der formgerechten schriftlichen Kündigung. Ab diesem Moment hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben, falls er das Kündigungsschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen kann. Die zuvor erhaltene WhatsApp-Nachricht kann in diesem Zusammenhang als Indiz dafür dienen, wann der Arbeitgeber erstmals den Willen zur Kündigung geäußert hat. Für den Beginn der Klagefrist ist sie aber ohne Bedeutung.
Bei digitaler Kündigung nicht zögern – rechtlich prüfen lassen
Eine Kündigung per WhatsApp oder Messenger ist rechtlich nicht wirksam. Das ist die klare gesetzliche Vorgabe. Doch die praktische Situation kann komplexer sein, als es auf den ersten Blick erscheint. Der Arbeitgeber könnte eine formgerechte Kündigung nachreichen, oder es könnten sich aus dem Gesamtverhalten des Arbeitgebers andere rechtliche Fragen ergeben. Wer eine solche Nachricht erhält, sollte nicht abwarten, sondern die Situation zeitnah rechtlich einordnen lassen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen und prüft, ob eine Kündigung formwirksam zugegangen ist und welche Handlungsoptionen bestehen. Gerne unterstützt Sie die Kanzlei dabei, Ihre rechtliche Situation zu bewerten und die nächsten Schritte zu besprechen.