Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist und die Fahrerlaubnis verliert, macht sich sofort Sorgen um den Job – und das nicht zu Unrecht. Aber: Eine Kündigung wegen Führerscheinverlust folgt nicht automatisch. Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn die Fahrerlaubnis für Ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist, der Verlust nicht nur von kurzer Dauer ist, Sie nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können und die Interessenabwägung zu Ihren Ungunsten ausfällt. Wichtig ist vor allem: Gegen die Kündigung können Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Was genau auf Sie zukommt und wo die Chancen für den Erhalt des Arbeitsplatzes liegen, lesen Sie hier.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Der Führerscheinverlust ist arbeitsrechtlich regelmäßig ein personenbedingter Kündigungsgrund (§ 1 Abs. 2 KSchG) – unabhängig davon, warum die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Ohne Fahrerlaubnis darf der Arbeitgeber Sie nicht mehr im Straßenverkehr einsetzen. Bei einem Berufskraftfahrer wird die geschuldete Arbeitsleistung rechtlich unmöglich.
Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht und keine zumutbare Überbrückung in Betracht kommt.
Bei einem nur kurzen Fahrverbot oder einem absehbar befristeten Entzug scheidet eine Kündigung in der Regel aus.
Gegen die Kündigung bleibt Ihnen die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG – sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Führerscheinverlust.
Wann der Führerscheinverlust den Arbeitsplatz gefährdet
Entscheidend ist zunächst, ob Sie den Führerschein für Ihre Arbeit wirklich zwingend brauchen. Das richtet sich nach dem, was Ihr Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht vorsieht. Bei einem LKW-Fahrer, Busfahrer, Zusteller, Krankenwagenfahrer oder Fahrlehrer gehört das Führen von Kraftfahrzeugen zum Kern der geschuldeten Tätigkeit. Ohne Fahrerlaubnis besteht insoweit ein gesetzliches Beschäftigungsverbot – der Arbeitgeber darf Sie schlicht nicht mehr einsetzen. In diesen Fällen ist der Verlust der Fahrerlaubnis ein personenbedingter Kündigungsgrund.
Anders liegt es, wenn das Fahren nur eine Nebenpflicht betrifft. Beim Außendienstmitarbeiter besteht die eigentliche Aufgabe etwa im Pflegen von Kundenbeziehungen und im Abschluss von Verträgen. Kann abgesehen werden, dass er für eine Übergangszeit nicht selbst am Steuer sitzt – etwa weil ein Kollege fährt, öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ein Fahrer eingesetzt werden –, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht, solange die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis absehbar ist. Wer dagegen nur mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle pendelt, dessen Job ist vom Führerscheinverlust in aller Regel gar nicht berührt.
Zu beachten ist schließlich der allgemeine Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). In kleineren Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern ist der allgemeine Kündigungsschutz außerhalb dieser Grenzen ohnehin eingeschränkt.
So wird eine solche Kündigung rechtlich geprüft
Arbeitsgerichte prüfen eine Kündigung wegen Führerscheinverlust in drei Schritten. Zunächst geht es um die negative Prognose: Steht zum Zeitpunkt der Kündigung zu erwarten, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis auf absehbare Zeit nicht wiedererlangen? Danach wird geprüft, ob der Wegfall der Fahrerlaubnis die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt. Schließlich folgt eine umfassende Interessenabwägung, in die Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter, Unterhaltspflichten und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt ebenso einfließen wie die Ursache des Verlusts.
Eine zentrale Rolle spielt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG muss der Arbeitgeber prüfen, ob Sie an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können – auch zu geänderten Arbeitsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, sofern Sie damit einverstanden sind. Eine Kündigung ist daher unwirksam, wenn etwa ein freier Arbeitsplatz im Lager oder in der Disposition existiert, für den keine Fahrerlaubnis nötig ist. Der Arbeitgeber muss allerdings nur solche Stellen berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Kündigung frei sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden und die Ihrer bisherigen Tätigkeit gleichwertig oder untergeordnet sind. Ein Anspruch auf einen höherwertigen Posten besteht nicht.
Vorübergehender Entzug oder dauerhafter Verlust?
Nicht jeder Führerscheinverlust ist gleich. Wichtig ist die voraussichtliche Dauer. Wurde Ihnen lediglich ein Fahrverbot von einigen Wochen auferlegt, fehlt es meist schon an einer kündigungsrelevanten Störung des Arbeitsverhältnisses – der Verlust ist dann zeitlich so begrenzt, dass Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf die sogenannte Sperrfrist an: die Zeitspanne, für die keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Je nach Fallgrund im Straßenverkehrsrecht kann sie zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren betragen. Hinzu kommt häufig die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), bevor die Neuerteilung möglich ist. Erst wenn bei objektiver Betrachtung zum Kündigungszeitpunkt nicht mit einer Wiedererlangung in absehbarer Zeit zu rechnen war, trägt die negative Prognose.
Aus anwaltlicher Sicht lohnt hier ein genauer Blick auf die Verwaltungsakte: Das bloße Bestehen einer Sperrfrist besagt noch nicht, wie lange die Wiedererlangung tatsächlich dauert. Ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren läuft, ob eine MPU angeordnet wurde und wie deren Erfolgsaussichten einzuschätzen sind – das alles beeinflusst die Prognose und damit die Wirksamkeit einer Kündigung. Auch die bloß vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im laufenden Strafverfahren genügt für sich genommen regelmäßig nicht, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Entzug sprechen.
Diese Überbrückungs- und Versetzungsoptionen schützen Ihren Arbeitsplatz
Weil der Arbeitgeber vor jeder Kündigung mildere Mittel prüfen muss, sollten Sie als Arbeitnehmer genau diese Alternativen aktiv ansprechen und anbieten. In Betracht kommen je nach Betrieb:
- eine vorübergehende Beschäftigung im Lager, in der Disposition, im Kundenservice oder in einer anderen Stelle ohne Fahrerlaubnis;
- der Abbau von Resturlaub und Überstunden;
- eine unbezahlte Freistellung oder ein zeitlich begrenzter Urlaubsanspruch zur Überbrückung der Sperrfrist;
- die Unterstützung durch Kollegen, Aushilfskräfte oder die Zumutbarkeit vorübergehender Mehrarbeit anderer Mitarbeiter;
- im Außendienst die Gestellung eines Fahrers oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
- eine einvernehmliche Änderung der Tätigkeit, notfalls über einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Der Arbeitgeber muss nur diejenigen Alternativen prüfen, die er kennt. Wer schweigend die Kündigung entgegennimmt und später vor Gericht vorträgt, es habe doch die eine oder andere freie Stelle gegeben, hat es deutlich schwerer, als wer diese Möglichkeiten schon im Vorfeld – idealerweise schriftlich – angeboten hat. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir: Ein rechtzeitiges, dokumentiertes Angebot, sich etwa im Lager oder in der Disposition nützlich zu machen, ist oft der entscheidende Hebel, um eine personenbedingte Kündigung zu Fall zu bringen oder zumindest eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Zu beachten sind auch etwaige Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach der Verlust des Führerscheins zur fristlosen Kündigung führt. Solche Vertragsklauseln binden nicht automatisch – das Arbeitsgericht prüft weiterhin, ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unterschreiben sollten Sie deshalb nichts vorschnell, auch keinen Aufhebungsvertrag, nur weil der Arbeitgeber auf die Vertragsklausel verweist.
Drei Wochen Zeit: Die Frist für die Kündigungsschutzklage
Wichtig: Unabhängig davon, wie gut Ihre Argumente sind, müssen Sie die dreiwöchige Klagefrist beachten. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre. Für Beschäftigte im Raum München ist in der Regel das Arbeitsgericht München zuständig.
Verwechseln Sie dabei zwei verschiedene Fristen nicht: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB betrifft den Arbeitgeber und seinen Entschluss, außerordentlich, also fristlos zu kündigen – sie läuft für den Arbeitgeber ab Kenntnis der Kündigungsgründe. Ihre eigene Handlungspflicht als Arbeitnehmer ist allein die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG, die auch bei fristlosen Kündigungen gilt. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB wiederum regelt, wann ein ordentlich gekündigtes Arbeitsverhältnis endet.
Drei typische Konstellationen
Ein LKW-Fahrer verliert wegen mehrerer Alkoholfahrten endgültig die Fahrerlaubnis; die Sperrfrist beträgt zwei Jahre, eine MPU ist angeordnet. Ohne freie Alternativstelle im Betrieb ist eine ordentliche personenbedingte Kündigung grundsätzlich möglich – die Interessenabwägung berücksichtigt aber Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.
Ein Zusteller erhält ein vierwöchiges Fahrverbot wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. Hier fehlt es an einer dauerhaften Störung; der Arbeitgeber muss den Zeitraum etwa durch Urlaub oder Vertretung überbrücken. Eine Kündigung wäre in der Regel nicht sozial gerechtfertigt.
Ein Außendienstmitarbeiter verliert die Fahrerlaubnis vorläufig, das verwaltungsgerichtliche Verfahren läuft noch, eine endgültige Entscheidung ist nicht absehbar. Solange die Hauptaufgaben erfüllt bleiben können, scheidet eine wirksame Kündigung meist aus.
Der Führerscheinverlust allein entscheidet nicht – das Gesamtbild schon
Ob Ihr Arbeitsplatz nach dem Führerscheinverlust gefährdet ist, hängt von der Dauer des Entzugs, der zwingenden Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für Ihre konkrete Tätigkeit, den freien Alternativstellen im Betrieb und Ihrer Situation in der Interessenabwägung ab. Diese Punkte lassen sich erst anhand Ihrer Unterlagen – Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, behördliche Bescheide – belastbar beurteilen. Bedenken Sie die kurze Klagefrist von drei Wochen. Wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben und eine Kündigung erhalten haben oder befürchten, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne, ob die Kündigung rechtlich Bestand hat, welche Überbrückungs- und Versetzungsoptionen in Ihrem Betrieb in Betracht kommen und welche Schritte für Sie jetzt sinnvoll sind.