Abfindung auf zwei Jahre verteilt: Steuernachteil möglich?

Wenn Sie eine Abfindung ausgehandelt haben und Ihr Arbeitgeber vorschlägt, den Betrag in zwei Tranchen zu zahlen – etwa eine Hälfte noch im Dezember, die andere erst im Januar –, sollten Sie nicht einfach zustimmen. Ob das steuerlich nachteilig ist oder im Gegenteil spart, hängt von Ihrer gesamten Einkommenssituation ab. Die entscheidende Weiche stellt dabei die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG: Sie wird nur gewährt, wenn die Abfindung als zusammengeballte Einnahme in einem Jahr zufließt. Eine Aufteilung auf zwei Jahre kann diesen Schutz der ermäßigten Besteuerung kosten – muss es aber nicht immer.

Kurz zusammengefasst

Eine Aufteilung der Abfindung auf zwei Kalenderjahre ist steuerlich riskant, weil die Fünftelregelung nach § 34 EStG grundsätzlich voraussetzt, dass die gesamte Entschädigung in einem Jahr zufließt. Zahlungen in zwei Jahren sind nur in Ausnahmefällen unschädlich, etwa bei einer geringfügigen Nachzahlung wegen eines Rechenfehlers oder eines Rechtsstreits. Umgekehrt kann die Aufteilung gerade bei hohem Einkommen im ersten Jahr sinnvoll sein, weil der persönliche Steuersatz im zweiten Jahr oft deutlich niedriger liegt. Der Zahlungszeitpunkt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Zufluss auf Ihr Konto – nicht nach dem Datum der Vereinbarung. Eine spätere Auszahlung ändert außerdem nichts daran, dass der Arbeitslosengeldanspruch für den Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III berührt sein kann. Wichtig: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Warum es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt

Wer eine Abfindung erhält, hat es mit einer Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und der damit entgehenden Einnahmen zu tun. Solche Zahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gesetzgeber mildert aber die Belastung, die dadurch entsteht, dass ein Betrag, der wirtschaftlich mehrere Jahre Arbeit abgilt, in einem einzigen Jahr auf Sie „zusammengeballt“ zufließt und dadurch in einen höheren Steuersatz gedrückt wird. Genau dafür steht die Fünftelregelung: Bei der Berechnung wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, so dass nur ein Fünftel den ansonsten geltenden Steuersatz anhebt. Der daraus ermittelte Steuerbetrag wird dann wieder verfünffacht. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen eine spürbar geringere Steuerlast, weil der Progressionssprung abgefedert wird.

Diese Vergünstigung ist an Voraussetzungen geknüpft, die über den bloßen Betrag der Abfindung hinausgehen. Zunächst muss überhaupt eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorliegen – rückständiges Gehalt, Bonuszahlungen oder die Abgeltung von Resturlaub fallen nicht darunter und werden ohnehin normal besteuert. Sodann verlangt das Gesetz das Bild der Zusammenballung: Die Abfindung soll in einem Veranlagungszeitraum, also einem Kalenderjahr, zufließen. Genau an diesem Punkt wird eine Zahlung in zwei Kalenderjahren zum Problem.

Was bei einer Zahlung in zwei Kalenderjahren passiert

Der Zufluss steuerlich erfolgt in dem Moment, in dem der Betrag tatsächlich auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird oder Ihnen anderweitig wirtschaftlich zusteht. Vereinbaren Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Dezember die Hälfte und im Januar die andere Hälfte überweist, fließen zwei Teilbeträge in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Grundsätzlich ist das schädlich: Die Abfindung wird dann nicht mehr als zusammengeballte außerordentliche Einkunft behandelt, und die Fünftelregelung entfällt für den betroffenen Teil. Die Konsequenz ist, dass die Beträge dem normalen Progressionstarif unterliegen, als wären es zwei gewöhnliche Zahlungen. Das kann je nach Betrag und sonstigem Einkommen mehrere tausend Euro Mehrsteuer bedeuten.

Es gibt aber anerkannte Ausnahmen, die Arbeitnehmer kennen sollten. Unschädlich sind Teilzahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres – es muss also nicht eine einzige Überweisung sein, wenn alle im selben Jahr eingehen. Wird die Abfindung in zwei Jahren gezahlt, bleibt die Vergünstigung erhalten, wenn nur eine geringfügige Teilleistung in das andere Jahr fällt, etwa weil der Arbeitgeber wegen eines Rechenfehlers einen Restbetrag nachzahlt oder weil ein Rechtsstreit eine spätere Nachzahlung verursacht hat. Auch wer sich in einer existenzbedrohenden Lage befand und dringend eine Vorauszahlung benötigte, kann die Steuervergünstigung behalten. Entscheidend ist immer der Grund der Aufteilung: Eine von vornherein geplante, gleichmäßige Verteilung auf zwei Jahre ist regelmäßig der sicherste Weg, die Fünftelregelung zu verlieren.

Aus anwaltlicher Sicht ist bei der Prüfung solcher Vereinbarungen vor allem der Wortlaut der Abfindungsklausel entscheidend. Findet sich darin eine Formulierung, wonach die Abfindung „in Raten zum Jahreswechsel“ oder „hälftig in den Folgejahren“ gezahlt wird, deutet dies auf eine gewollte Aufteilung hin, die die Vergünstigung kostet. Fehlt dagegen ein Auszahlungsdatum und wird die Zahlung nur praktisch etwas verzögert, etwa weil der Arbeitgeber im Dezember nicht mehr überweist, spricht viel dafür, dass die Zusammenballung gewahrt bleibt, wenn die Zahlung ausnahmsweise erst Anfang Januar in einer Summe ankommt und die Vereinbarung eindeutig auf den einmaligen Zufluss gerichtet war. Für die spätere Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist daher die Dokumentation wichtig: Heben Sie die Vereinbarung, den Überweisungsträgern und die Korrespondenz zum Zahlungszeitpunkt sorgfältig auf.

Wann die Aufteilung auf zwei Jahre trotzdem sinnvoll sein kann

Die Aufteilung ist nicht pauschal ein Fehler. Die Fünftelregelung läuft ins Leere, wenn Sie mit Ihrem übrigen Einkommen ohnehin schon einen hohen Steuersatz erreichen, weil dann die Progression durch die Abfindung kaum noch zusätzlichen Schaden anrichten kann. In solchen Konstellationen kann es sogar günstiger sein, die Abfindung bewusst in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen zu verschieben: Wer im Jahr der Beendigung noch acht Monate volles Gehalt bezogen hat und die Abfindung vollständig in dieses Jahr fallen lässt, zahlt unter Umständen mehr, als wenn ein Teil erst im Januar des Folgejahres zufließt, wenn vielleicht nur ein neues, niedriger entlohntes Arbeitsverhältnis oder gar kein Einkommen vorliegt.

Genau hier liegt ein Punkt, der in der Beratungspraxis leicht übersehen wird: Die Frage „eine Zahlung oder zwei Jahre?“ lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern nur mit einer Vergleichsrechnung, die das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen beider Jahre einbezieht. Bei einer mittleren Abfindung und durchschnittlichem Gehalt ist die Fünftelregelung meist der sichere Vorteil. Bei sehr hohen Einkommen im ersten Jahr oder einer größeren Zeitrente mit Neuanschlussverdienst kann die Verschiebung in ein Folgejahr die Steuerlast spürbar senken. Bevor Sie einem Zahlungsplan zustimmen, lohnt sich daher immer eine steuerliche Überschlagsrechnung – und die Prüfung, ob nicht alternativ die Abfindung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden kann, was ganz andere Steuervorteile eröffnet.

Ein Beispiel verdeutlicht das Dilemma: Ein Arbeitnehmer bezieht bis November sein volles Gehalt und einige Monatsgehälter als Abfindung sollen hälftig im Dezember und Januar gezahlt werden. Verliert er die Fünftelregelung, verschiebt sich zwar ein Teil der Zahlung in ein Jahr mit geringerer Progression – der im Dezember gezahlte Teil wird aber zusammen mit dem hohen Vorjahreseinkommen voll überprogressiv besteuert. Ob netto mehr übrig bleibt, hängt von der genauen Höhe ab; ohne Rechnung ist die Zustimmung zu einer solchen Aufteilung ein Glücksspiel.

Was die zeitliche Streckung für das Arbeitslosengeld bedeutet

Die steuerliche Seite ist nicht der einzige Effekt. Wer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird, muss beachten, dass eine Abfindung den Arbeitslosengeldanspruch zum Ruhen bringen kann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wurde. Das ist in § 158 SGB III geregelt. Entscheidend ist hier der sozialrechtliche Blickwinkel: Auch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdende oder in Teilbeträgen gezahlte Abfindung wird erfasst – die hinausgeschobene Fälligkeit ändert an der Anrechnung nichts. Das Ruhen endet spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens nach einem Jahr; wie lange es konkret dauert, hängt von Ihrem Alter, Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Höhe der Abfindung ab, weil nur ein Prozentsatz zwischen 25 und 60 Prozent der Abfindung berücksichtigt wird.

Für die zeitliche Gestaltung heißt das: Die Aussicht, durch eine Streckung der Zahlung über zwei Jahre länger Arbeitslosengeld zu beziehen, funktioniert nicht. Die Agentur für Arbeit erfasst die Abfindung unabhängig vom tatsächlichen Überweisungsdatum. Wer den Zahlungsplan in der Hoffnung aufgestellt hat, die Lücke steuerlich und sozialrechtlich gleichzeitig zu nutzen, erlebt später eine unangenehme Überraschung.

Diese Punkte sollten Sie vor einer Zustimmung klären

Wenn Ihnen ein gestaffelter Zahlungsplan vorgeschlagen wird, gehen Sie die Entscheidung in vier Schritten an. Erstens: Klären Sie, ob die Abfindung als echte Entschädigungszahlung qualifiziert wird und nicht in steuerlich unbeachtliche Gehaltsbestandteile gemischt ist – eine Vermengung kann die Begünstigung ebenfalls gefährden. Zweitens: Lassen Sie überschlagen, ob die Fünftelregelung in Ihrem Fall überhaupt etwas bringt; bei sehr hohem Einkommen entfällt der Vorteil ohnehin, und dann wiegt die Aufteilung nicht schwer. Drittens: Prüfen Sie die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, bei der Zahlungsmodalität zu einer Einmalzahlung im günstigeren Zeitpunkt zurückzukehren. Viertens: Halten Sie den Zahlungszeitpunkt vertraglich eindeutig fest, damit Sie das Zuflussjahr belegen können.

Vermeiden sollten Sie es, den Zahlungsplan allein wegen eines kurzfristigen Liquiditätsinteresses des Arbeitgebers zu akzeptieren, ohne die Steuerfolge zu kennen. Die Mehrbelastung trägt allein Sie – der Arbeitgeber spart durch die Streckung gegebenenfalls nur Liquidität. Ein zweiter klassischer Fehler ist die Annahme, eine mündliche Zusage, „die zweite Rate zahle ich Ihnen dann schon Ende Dezember“, reiche aus. Für den Zuflussnachweis gegenüber dem Finanzamt kommt es auf die tatsächliche Überweisung an, nicht auf Zusagen. Und schließlich: Wer die Abfindung im Dezember erwartet und erst im Januar zahlt, sollte bedenken, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2025 die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird, sondern erst über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt durchschlägt – eine anfänglich hohe Lohnsteuer auf dem Abrechnungsbogen bedeutet also nicht zwangsläufig, dass dieser Nachteil endgültig bleibt.

Die Zahlungsmodalitäten vor Unterschrift klären

Ob eine Abfindung in einem Betrag oder verteilt über zwei Jahre gezahlt wird, entscheidet über Steuervorteile von oft vierstelliger Höhe – und ist im Nachhinein nur schwer zu korrigieren. Die bewusste Aufteilung kann die Fünftelregelung kosten, in besonderen Konstellationen aber gerade die günstigere Lösung sein; die versehentliche Streckung über den Jahreswechsel ist meist vermeidbar, wenn die Vereinbarung einen klaren Fälligkeitstermin enthält. Wenn Sie aktuell über eine Abfindung verhandeln oder Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit gestaffelter Auszahlung vorliegt, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gemeinsam mit Ihnen, welche Zahlungsstruktur in Ihrer Situation die höchste Nettobelastung für Sie erreicht. Sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben – die Gestaltungsspielräume schließen sich mit der eigenen Unterschrift.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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