Wer kurz vor Jahresende einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreibt, bekommt oft den Rat, die Auszahlung erst im Januar des Folgejahres zu vereinbaren. Das ist kein Gerücht: Steuerlich zählt eine Abfindung in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich auf Ihrem Konto eingeht. Verschieben Sie die Zahlung ins neue Jahr, verschieben Sie damit auch die steuerliche Belastung – und das kann sich erheblich auszahlen, wenn Ihre Einkünfte dort niedrig ausfallen. Voraussetzung ist, dass die spätere Fälligkeit sauber im Vertrag geregelt und gegen eine vorzeitige Zahlung abgesichert wird. Genau darum geht es in diesem Beitrag.
Kurz zusammengefasst
- Steuerlich entscheidend ist der Zufluss: Eine Abfindung wird in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie tatsächlich gezahlt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Eine Verschiebung ins Folgejahr ist zulässig und kann sinnvoll sein, wenn Sie dort deutlich weniger Einkommen haben – etwa wegen Arbeitslosigkeit oder eines erst im Jahresverlauf beginnenden neuen Jobs.
- Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Progressionswirkung; seit 2025 wird sie nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
- Die Abfindung sollte in einer Summe und in einem Kalenderjahr gezahlt werden; Raten über mehrere Jahre kosten den Steuervorteil.
- Die spätere Zahlung muss vertraglich exakt geregelt werden: konkretes Datum, Verbot vorzeitiger Zahlung, Zins- und Absicherungsregelung.
- Wichtig: Ein zeitlicher Abstand zur Auszahlung schützt nicht automatisch vor Sperrzeit oder Ruhen des Arbeitslosengeldes.
Warum der Auszahlungszeitpunkt steuerlich so wichtig ist
Für die Besteuerung einer Abfindung gilt das Zuflussprinzip: Einnahmen werden in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Anders als beim laufenden Gehalt, bei dem es auf den Lohnzahlungszeitraum ankommt, kommt es bei einer Abfindung also allein auf den Tag an, an dem das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird. Sowohl die Versteuerung als auch der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber knüpfen an diesen Zahlungstermin an.
Hinzu kommt die Progression des Einkommensteuertarifs: Fällt die Abfindung in ein Jahr, in dem Sie bereits ein volles Gehalt bezogen haben, wird der Betrag auf ein hohes zu versteuerndes Einkommen aufgeschlagen und entsprechend hoch besteuert. Fällt sie dagegen in ein Jahr mit geringen oder gar keinen steuerpflichtigen Einkünften, greift ein niedrigerer Steuersatz.
Die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kann diese Wirkung abmildern. Sie glättet die Steuerlast, indem die Abfindung rechnerisch so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen – gezahlt und versteuert wird der Betrag dennoch vollständig im Jahr des Zuflusses. Praktisch wichtig ist eine Neuerung: Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Der Vorteil wird stattdessen erst über die Einkommensteuererklärung wirksam. Sie müssen also selbst aktiv werden und eine Steuererklärung abgeben – andernfalls bleibt es bei der höheren, beim Lohnsteuerabzug einbehaltenen Steuer.
In diesen Fällen lohnt sich die Verschiebung ins Folgejahr
Eine Verschiebung ist vor allem dann attraktiv, wenn das Auszahlungsjahr ohnehin schon mit hohem Einkommen belastet ist und das Folgejahr voraussichtlich deutlich leerer ausfällt. Typische Situationen: Das Arbeitsverhältnis endet im Spätherbst, im Dezember wird noch das volle Gehalt gezahlt, und die Abfindung käme on top. Im Januar wäre Ihr steuerpflichtiges Einkommen dagegen möglicherweise nahe null – etwa weil Sie zunächst arbeitslos sind und Arbeitslosengeld steuerfrei bleibt (es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt), oder weil Sie erst im Laufe des neuen Jahres eine neue Stelle mit unterjährigem Gehalt antreten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer scheidet zum 30. November aus und hätte bis dahin 80.000 Euro verdient. Eine Abfindung von 50.000 Euro würde im selben Jahr noch einmal zusätzlich auf das ohnehin hohe Einkommen geschlagen. Wird vereinbart, dass die Abfindung erst am 15. Januar des Folgejahres gezahlt wird, und findet er erst zum 1. Juli eine neue Beschäftigung, verteilt sich die Steuerlast auf zwei Jahre mit deutlich niedrigerem Steuersatz auf die Abfindung.
Aus anwaltlicher Sicht lohnt bei der Erstprüfung ein nüchterner Blick auf die Zahlen: Die Verschiebung bringt nur etwas, wenn das Folgejahr tatsächlich geringere steuerpflichtige Einkünfte aufweist. Hat der Arbeitnehmer schon ein Folgeangebot mit gleichem Gehalt ab Januar, verpufft der Effekt schnell. Umgekehrt darf man den Zinsverlust nicht vergessen: Geld, das erst Monate später gezahlt wird, bringt in der Zwischenzeit keine Zinsen. Bei kurzen Zeiträumen bis zum Jahreswechsel ist dieser Nachteil meist gering, er sollte aber bei größeren Beträgen mit einkalkuliert werden.
Zahlung in Raten? Warum das den Steuervorteil gefährden kann
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung in einer Zusammenballung zugeflossen ist. Das bedeutet: Die Zahlung muss grundsätzlich in einem Betrag und innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen. Wird die Abfindung in Raten über zwei oder mehr Jahre verteilt, geht der Anspruch auf die ermäßigte Besteuerung in aller Regel verloren. Auch Teilleistungen können schädlich sein, wenn die Hauptleistung in einem anderen Jahr zufließt.
Wer also überlegt, die Abfindung aufzuteilen, sollte wissen: Die Aufteilung auf mehrere Jahre kann zwar den Progressionseffekt über zwei Veranlagungszeiträume verteilen, kostet dafür aber nahezu sicher die Fünftelregelung. Welche Variante günstiger ist, hängt von der Höhe der Abfindung und den übrigen Einkünften ab. Dies ist keine Frage, die man schematisch beantworten kann – hier lohnt eine steuerliche Durchrechnung, bevor der Vertrag unterschrieben wird.
So wird die spätere Zahlung vertraglich abgesichert
Der häufigste Fehler ist die Vorstellung, ein Fälligkeitsdatum im Aufhebungsvertrag reiche aus. Tatsächlich gilt nach § 271 Abs. 2 BGB, dass der Schuldner – also Ihr Arbeitgeber – eine Leistung grundsätzlich auch vor dem Fälligkeitstermin erbringen darf. Würde der Arbeitgeber die Abfindung trotzdem schon im Dezember überweisen, wäre das steuerlich ein Zufluss im alten Jahr, und Ihre gesamte Planung wäre dahin. Solche vorzeitigen Zahlungen kommen in der Praxis vor, etwa weil die Lohnbuchhaltung den Jahreswechsel scheut.
Die Klausel muss deshalb zweierlei leisten: ein konkretes Auszahlungsdatum und ein ausdrückliches Verbot der vorzeitigen Zahlung. Sinnvoll ist etwa die Formulierung, dass die Abfindung am benannten Tag fällig wird und der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor diesem Termin nicht zu leisten. Für den Fall der verspäteten Zahlung sollte ein Verzugszins vereinbart werden, damit der Termin nicht zur unverbindlichen Absichtserklärung wird.
Daneben gibt es ein Risiko, das bei aller Steuerlogik nicht vergessen werden darf: die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers. Je länger die Auszahlung aufgeschoben wird, desto größer ist das Zeitfenster, in dem eine Insolvenz des Unternehmens eintreten kann. Eine Abfindung, die erst Monate nach dem Vertragsabschluss fällig wird, ist in der Insolvenz des Arbeitgebers häufig faktisch wertlos oder nur noch mit erheblichem Aufwand durchsetzbar – Insolvenzgeld umfasst die Abfindung regelmäßig nicht. Bei Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens ist eine Verschiebung ins Folgejahr deshalb meist keine empfehlenswerte Gestaltung, auch wenn sie steuerlich reizvoll erscheint. Diese Abwägung zwischen Steuerersparnis und Zahlungsausfallrisiko ist aus unserer Sicht der Kern jeder Entscheidung in dieser Situation – und sie sollte bewusst und nicht nur unter Steuergesichtspunkten getroffen werden.
Ein Punkt, der in der Beratungspraxis erfahrungsgemäß leicht übersehen wird: Auch die Frage, wann das Arbeitsverhältnis endet und ob Sie bis dahin freigestellt sind, wirkt auf die Gesamtrechnung. Fortgezahltes Gehalt während der Freistellung erhöht das Einkommen im alten Jahr – das kann die Verschiebung gerade attraktiv machen, kann aber auch Auswirkungen auf Sozialversicherung und Arbeitslosengeld haben.
Was die Verschiebung für das Arbeitslosengeld bedeutet
Die steuerliche Seite ist nur die eine Hälfte der finanziellen Folgewirkungen. Wer nach dem Ausscheiden Arbeitslosengeld beantragt, sollte zwei Mechanismen kennen, die vom Auszahlungszeitpunkt unabhängig sind: Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte – höchstens jedoch ein Jahr. Diese Auswirkung tritt ein, wenn der Arbeitgeber die Abfindung zahlt oder Sie sie zumindest beanspruchen können und das Arbeitsverhältnis ohne die dem Arbeitgeber zustehende Kündigungsfrist endet. Ob die Auszahlung im Dezember oder erst im Januar erfolgt, ändert daran nichts.
Daneben kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst haben. Auch hierauf hat der Zahlungstermin der Abfindung keinen Einfluss. Wer die Verschiebung ins Folgejahr plant, sollte diese sozialrechtlichen Folgen also separat prüfen und nicht annehmen, der spätere Zahlungstermin hafte die Nachteile aus. Nur so weit das Ruhen des Arbeitslosengeldes reichende Gestaltungen – etwa die Anrechnung der Abfindung auf vormals verlängerte Kündigungsfristen – betreffen das Kündigungsschutzverfahren selbst und sind ein eigenes Thema.
Bevor Sie unterschreiben: die Punkte, auf die es ankommt
Wer über eine Verschiebung der Abfindung nachdenkt, sollte das Ergebnis als Gesamtpaket prüfen. Konkret kommt es auf fünf Fragen an: Erstens, wie hoch sind Ihre steuerpflichtigen Einkünfte im laufenden und im kommenden Jahr – ohne eine Überschlagsrechnung beider Varianten ist die Entscheidung reines Rätselraten. Zweitens, ist die Abfindung hoch genug, damit der Steuervorteil das Zins- und Insolvenzrisiko übersteigt? Drittens, enthält der Vertrag ein konkretes Fälligkeitsdatum mit Zahlungsverbot, damit der Arbeitgeber nicht vorzeitig leisten kann? Viertens, ist für den Verzugsfall eine Verzinsung vereinbart? Und fünftens, wie ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einzuschätzen? Bei einem solventen Konzern mit sauber geregeltem Vertragswerk ist das Ausfallrisiko ein anderes als bei einem kleinbetrieblichen Arbeitgeber mit angespannter Liquidität.
Steuerklug entscheiden – aber nicht ohne Absicherung
Die Verschiebung einer Abfindung ins Folgejahr ist eine der wenigen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Arbeitnehmer selbst ohne großen Aufwand nutzen können. Sie wirkt aber nur, wenn sie vertraglich wasserdicht vereinbart und gegen vorzeitige Zahlung, Verzug und Ausfallrisiken abgesichert wird – und wenn die sozialrechtlichen Folgen mitgedacht werden. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Vertragsklausel, Steuer- und Sozialrecht entstehen in der Praxis die teuersten Fehler, weil jede Seite nur ihren Ausschnitt betrachtet.
Wenn bei Ihnen eine Abfindung ansteht und Sie klären möchten, ob sich eine Verschiebung ins Folgejahr in Ihrer konkreten Einkommens- und Lebenssituation lohnt, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihren Aufhebungsvertrag oder Vertragsentwurf – einschließlich der Frage, wie der Zahlungszeitpunkt und die zugehörigen Klauseln sinnvoll geregelt werden können.