Kündigung: falsches Enddatum – Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wer eine schriftliche Kündigung erhält, erwartet, dass darin das korrekte Datum steht, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Doch Arbeitgeber berechnen die Kündigungsfrist nicht immer richtig. Manchmal steht im Kündigungsschreiben ein Beendigungsdatum, das mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht übereinstimmt – das Datum liegt zu früh oder zu spät. Für Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob die Kündigung deshalb unwirksam ist oder ob sie trotzdem gilt. Die Antwort lautet: Eine Kündigung mit falschem Beendigungsdatum ist nicht automatisch unwirksam. Ob sie rechtlich Bestand hat, hängt davon, wie die Kündigungserklärung ausgelegt werden kann und ob der Arbeitnehmer rechtzeitig reagiert. Dabei gilt eine entscheidende Drei-Wochen-Frist.

Die wichtigsten Punkte

Ein falsches Beendigungsdatum führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigungserklärung muss im Einzelfall ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB). Steht im Kündigungsschreiben das Wort „ordentlich“, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber die korrete Kündigungsfrist einhalten wollte – auch wenn das genannte Datum falsch ist. Ergibt die Auslegung, dass der Arbeitgeber ausschließlich zu dem genannten Termin kündigen wollte, kann die Kündigung unwirksam sein. In diesem Fall kommt eine Umdeutung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin in Betracht (§ 140 BGB). Wichtig: Der Fehler im Beendigungsdatum muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Kündigungsschutzklage gerügt werden (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, kann die Kündigung auch mit dem falschen Datum als wirksam gelten (§ 7 KSchG).

Wann ist ein Beendigungsdatum in der Kündigung „falsch“?

Ein falsches Beendigungsdatum liegt vor, wenn der in der Kündigung genannte Endtermin des Arbeitsverhältnisses nicht mit der rechtlich maßgeblichen Kündigungsfrist übereinstimmt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. Die Frist hängt unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und endet regelmäßig zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Berechnet der Arbeitgeber diese Frist fehlerhaft, kann das im Kündigungsschreiben genannte Datum zu früh liegen – die Kündigungsfrist wurde unterschritten – oder zu spät, weil der Arbeitgeber etwa einen falschen Berechnungsbeginn oder ein falsches Monatsende zugrunde gelegt hat.

Für den Arbeitnehmer ist der Fehler oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Wer seine Betriebszugehörigkeit und die geltende Kündigungsfrist kennt, kann das Datum überprüfen. Wer unsicher ist, sollte das Kündigungsschreiben zeitnah rechtlich prüfen lassen, da die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung läuft.

Wie eine Kündigung mit falschem Enddatum rechtlich ausgelegt wird

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob sie rechtlich Bestand hat, wenn das Beendigungsdatum nicht stimmt, ist eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Dabei ist der wirkliche Wille des Arbeitgebers zu ermitteln, und nicht allein auf den buchstäblichen Sinn des Wortlauts abzustellen. Das bedeutet: Das Gericht prüft, was der Arbeitgeber mit der Kündigung erkennbar bezweckt hat, und nicht nur, welches Datum im Brief steht.

Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie das Kündigungsschreiben formuliert ist. Steht darin lediglich ein konkretes Datum ohne weitere Erläuterungen – etwa „Wir kündigen das Arbeitsverhältnis zum 31.03.“ –, so ist der Beendigungszeitpunkt ein integraler Bestandteil der Erklärung. Das Datum ist dann nicht nur eine Nebenbestimmung, sondern Ausdruck des Kündigungswillens selbst. Ist dieses Datum falsch, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann die Kündigung unwirksam sein.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung zusätzlich formuliert, er kündige „ordentlich“ oder „fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. In einem solchen Fall deutet der Zusatz darauf hin, dass der Arbeitgeber die rechtlich maßgebliche Kündigungsfrist einhalten wollte, auch wenn er das Enddatum möglicherweise falsch berechnet hat. Die Kündigung kann dann so ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis zum rechtlich nächsten zulässigen Termin endet, nicht zu dem im Schreiben genannten Datum.

Aus anwaltlicher Praxis zeigt sich, dass genau dieser Unterschied in der Formulierung für den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens entscheidend sein kann. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich ein Datum nennt, ohne einen Bezug zur Kündigungsfrist herzustellen, birgt für den Arbeitgeber ein erhebliches Risiko der Unwirksamkeit. Umgekehrt kann der Zusatz „ordentlich“ oder „fristgerecht“ die Auslegung zu Lasten des Arbeitnehmers beeinflussen, weil er den Willen des Arbeitgebers dokumentiert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der rechtlichen Prüfung eines Kündigungsschreibens achten wir deshalb in erster Linie auf den genauen Wortlaut und darauf, ob Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen des Arbeitgebers erkennbar sind.

Was passiert, wenn die Auslegung scheitert: Umdeutung nach § 140 BGB

Ergibt die Auslegung, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Arbeitgeber ausschließlich zu dem genannten Termin kündigen wollte und dieser Termin rechtlich nicht zulässig ist, ist die Kündigung nicht automatisch völlig bedeutungslos. Das Gesetz sieht in § 140 BGB die Möglichkeit der Umdeutung vor: Ein nichtiges Rechtsgeschäft gilt als ein anderes, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre.

Auf eine Kündigung mit falschem Beendigungsdatum übertragen bedeutet das: Wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Fehlers das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, sondern zum nächstmöglichen Termin gekündigt hätte, kann die unwirksame Kündigung in eine solche zum nächstmöglichen Termin umgedeutet werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann später als im ursprünglichen Kündigungsschreiben angegeben.

Die Umdeutung setzt jedoch voraus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu dem konkret genannten Termin beenden wollte und sonst gar nicht. Lag also ein Festdatum vor, das der Arbeitgeber bewusst gewählt hat, scheidet eine Umdeutung aus.

Die Drei-Wochen-Frist: Warum Arbeitnehmer nicht abwarten dürfen

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).

Diese Frist gilt auch für den Einwand, dass das Beendigungsdatum falsch ist. Ein fehlerhaftes Beendigungsdatum ist kein Formmangel nach § 623 BGB – die Kündigung ist ja schriftlich erklärt –, sondern ein inhaltlicher Fehler, der der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG unterfällt. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn das Enddatum ursprünglich fehlerhaft war.

Das bedeutet: Wer als Arbeitnehmer bemerkt, dass das Beendigungsdatum in der Kündigung nicht stimmt, und darauf hofft, die Kündigung sei deshalb ohnehin unwirksam, geht ein erhebliches Risiko ein. Wird nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben, kann der Fehler geheilt sein. Die Kündigung gilt dann auch mit dem falschen Datum als wirksam, und der Arbeitnehmer verliert die Möglichkeit, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren.

Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass Arbeitnehmer häufig davon ausgehen, ein offensichtlicher Fehler im Kündigungsschreiben führe automatisch zur Unwirksamkeit. Das ist ein Trugschluss. Gerade beim Beendigungsdatum entscheidet nicht die offensichtliche Richtigkeit des Datums über die Wirksamkeit, sondern die rechtliche Auslegung der Erklärung – und die Frage, ob der Fehler rechtzeitig gerügt wurde.

Beispiel: Kündigung mit zu kurzem Beendigungsdatum

Ein Arbeitnehmer ist seit acht Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Der Arbeitgeber kündigt am 10. Januar zum 31. März. Das ist zu früh: Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wäre der frühestmögliche Beendigungszeitpunkt der 30. April.

Steht im Kündigungsschreiben lediglich „Wir kündigen das Arbeitsverhältnis zum 31.03.“, ohne dass ein Bezug zur Kündigungsfrist hergestellt wird, kann die Kündigung unwirksam sein. Erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage, kann das Arbeitsgericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst ist. Möglicherweise wird die Kündigung aber in eine solche zum 30. April umgedeutet.

Steht im Kündigungsschreiben dagegen „Wir kündigen Ihnen ordentlich fristgerecht zum 31.03.“, liegt der Fall anders. Der Zusatz „ordentlich fristgerecht“ deutet darauf hin, dass der Arbeitgeber die maßgebliche Kündigungsfrist einhalten wollte. Die Kündigung kann dann so ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April endet – also zum nächstmöglichen Termin. Der Fehler im Datum führt dann nicht zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zu einer Korrektur des Beendigungszeitpunkts.

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob das Beendigungsdatum stimmt, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Sichern Sie das Kündigungsschreiben und notieren Sie den Tag, an dem es Ihnen zugegangen ist. Der Zugangstag ist maßgeblich für den Beginn der Drei-Wochen-Frist. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, um die für Sie geltende Kündigungsfrist zu ermitteln. Vergleichen Sie diese mit dem im Kündigungsschreiben genannten Datum. Achten Sie besonders auf den genauen Wortlaut: Steht dort nur ein Datum, oder wird auch auf eine „ordentliche“ oder „fristgerechte“ Kündigung verwiesen? Unterschreiben Sie nichts voreilig – weder eine Bestätigung des Beendigungsdatums noch einen Aufhebungsvertrag. Warten Sie nicht ab, ob der Arbeitgeber den Fehler von selbst korrigiert. Die Drei-Wochen-Frist läuft ungeachtet dessen weiter.

Worauf es in der Praxis besonders ankommt

Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird, ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Kündigung möglicherweise auch zu einem späteren Zeitpunkt – also mit einer zu langen Kündigungsfrist – wirksam wiederholen könnte. Selbst wenn die erste Kündigung wegen eines falschen Beendigungsdatums unwirksam sein sollte, kann der Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist eine neue, korrigierte Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer sollte sich also nicht darauf verlassen, dass eine unwirksame Kündigung das Ende der Geschichte ist.

Praktisch besonders relevant ist auch, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen muss, sondern den Fehler im Beendigungsdatum ausdrücklich rügen sollte. Zwar kann das Gericht den Fehler auch von Amts wegen berücksichtigen, doch in der anwaltlichen Praxis ist es ratsam, alle Unwirksamkeitsgründe in der Klageschrift zu benennen, um keine Einbußen im Verfahren zu riskieren.

Bei falschem Beendigungsdatum rechtzeitig handeln

Ein falsches Beendigungsdatum in einer Kündigung ist kein harmloser Formalfehler, den man ignorieren kann. Es kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen – aber nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Tut er das nicht, kann auch eine fehlerhafte Kündigung als wirksam gelten. Wer eine Kündigung erhalten hat und Zweifel am Beendigungsdatum hat, sollte deshalb umgehend rechtlichen Rat einholen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen und prüft gerne, ob eine Kündigung wirksam ist und welche Schritte möglich sind.

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