Kündigung während Mutterschutz: Wie lange gilt der Schutz?

Wer gerade entbunden hat, hat andere Sorgen als Kündigungsrecht. Spätestens, wenn trotzdem ein Kündigungsschreiben ins Haus flattert oder sich der Arbeitgeber nach dem Ende der Stillzeit erkundigt, wird die Frage dringend: Wie lange bin ich eigentlich geschützt? Die Antwort in Kurzform: Nach der Entbindung darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen – und zwar mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Tag der Geburt (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Danach endet dieser besondere Schutz, sofern Sie nicht rechtzeitig Elternzeit beansprucht haben. Genau dieser Übergang wird in der Praxis häufig missverstanden – und genau darum geht es in diesem Beitrag.

So lange gilt Ihr Schutz – die wichtigsten Fakten

  • Der besondere Kündigungsschutz nach der Geburt beträgt mindestens vier Monate ab dem Tag der Entbindung (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
  • Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt dauert nur acht Wochen (zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) – das ist ein anderer Zeitraum.
  • Geht eine Kündigung innerhalb der vier Monate zu, ist sie auch dann unwirksam, wenn das Arbeitsverhältnis erst später beendet werden soll.
  • Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise zulässt.
  • Elternzeit schützt nicht automatisch: Sie müssen sie rechtzeitig in Textform verlangen.
  • Gegen eine erhaltene Kündigung läuft unabhängig vom Mutterschutz die dreiwöchige Klagefrist.

Vier Monate ab Geburt: Die Kernregel im Detail

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Mutter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, unzulässig. Da die Schutzfrist nach der Geburt in der Regel kürzer ist als vier Monate, ist diese Vier-Monats-Frist praktisch fast immer der maßgebliche Zeitraum. Bei einer Geburt am 10. April endet der Schutz also mit Ablauf des 10. August – nicht etwa bereits mit dem Ende der Stillzeit oder nach acht Wochen.

Der Schutz setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Entbindung bekannt ist. Nach der Geburt ist das der Regelfall, schließlich ruht Ihr Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist ohnehin. Kennt der Arbeitgeber die Geburt ausnahmsweise nicht, genügt eine Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung; eine unverschuldete Verspätung ist unschädlich, wenn Sie unverzüglich nachholen. Wichtig ist außerdem: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Betriebs und unabhängig davon, ob Sie das allgemeine Kündigungsschutzgesetz sonst nutzen könnten.

Schutzfrist und Kündigungsschutz: Zwei verschiedene Zeiträume

Viele Mütter verwechseln zwei unterschiedliche Fristen. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung – die eigentliche „Mutterschutzfrist“ – dauert nach § 3 Abs. 2 MuSchG acht Wochen. Sie verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag, wenn beim Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Diese Frist regelt, wie lange Sie nicht arbeiten dürfen und Mutterschaftsgeld erhalten.

Der Kündigungsschutz läuft dagegen mindestens vier Monate ab Geburt – auch wenn Sie das Beschäftigungsverbot längst nicht mehr betrifft. Umgekehrt verlängert ein längeres Beschäftigungsverbot den Kündigungsschutz nicht: Auch nach einer Frühgeburt endet der besondere Schutz mit Ablauf von vier Monaten. Dass Sie noch stillen, verlängert die Frist ebenfalls nicht.

Zählt der Zeitpunkt des Zugangs oder das Ende des Arbeitsverhältnisses?

Entscheidend ist, wann die Kündigung bei Ihnen zugeht – nicht, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung, die Ihnen innerhalb der vier Monate zugeht und das Arbeitsverhältnis erst danach beenden will, ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann den besonderen Schutz also nicht dadurch umgehen, dass er kurz vor Fristablauf kündigt und einen Beendigungstermin wählt, der Monate später liegt.

Beispiel: Ein Kind wird am 12. April geboren. Der Kündigungsschutz läuft bis zum Ende des 12. August. Eine Kündigung, die der Mutter am 1. August zugeht und das Arbeitsverhältnis zum 30. September beenden soll, ist nichtig – sie muss von der Mutter nicht einmal akzeptiert werden, kann aber gerichtlich angegriffen werden, wie unten erläutert wird. Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir deshalb als Erstes, den Zugangstag eines Kündigungsschreibens genau zu dokumentieren und von dort aus rückwärts zu rechnen, ob der Zugang noch in die Vier-Monats-Frist fiel. Der Zugangstag ist später häufig der einzige Streitpunkt, der über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.

Die einzige Ausnahme: behördliche Zulassung

Der Mutterschutz steht nicht unter einem absoluten Verbot. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung zusammenhängen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Die Kündigung bedarf dann der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. Derartige Zulassungen bleiben die große Ausnahme; in der Praxis spielen sie vor allem bei einer vollständigen und endgültigen Betriebsschließung oder vergleichbaren außergewöhnlichen Konstellationen eine Rolle. In Bayern sind für solche Zulassungen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig – Beschäftigte in München und Umgebung erreichen die für sie zuständige Stelle über das dortige Gewerbeaufsichtsamt. Auch wer von einem Zulassungsverfahren erfährt, sollte den Sachverhalt frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, weil sich dadurch Fristbeginn und Verteidigungsstrategie verschieben können.

Nach vier Monaten: Warum die Elternzeit nicht automatisch schützt

Der häufigste Irrtum betrifft den Übergang von der Mutterschutzfrist zur Elternzeit. Elternzeit beginnt nicht automatisch mit dem Ende des Mutterschutzes. Sie müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich verlangen – und zwar in Textform sowie grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn sie für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen wird (§ 16 Abs. 1 BEEG). Erst ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie Elternzeit verlangt haben, greift der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG – und auch dann frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes läuft dagegen aus, wenn vier Monate nach der Geburt verstrichen sind.

Verlangen Sie die Elternzeit also rechtzeitig während des Mutterschutzes – etwa mit Wirkung ab dem Ende der Vier-Monats-Frist –, schließen sich beide Schutzzonen nahtlos an. Unterlassen Sie das Verlangen, entsteht eine Lücke: Ab dem fünften Monat nach der Geburt genießen Sie dann keinen besonderen Kündigungsschutz mehr, sondern nur noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern Ihr Betrieb groß genug ist und die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.

Beispiel: Eine Mutter nimmt nach der Geburt keine Elternzeit in Anspruch, weil sie an einen „Baby-Jahr-Urlaub“ glaubt, und erhält im sechsten Monat nach der Entbindung eine betriebsbedingte Kündigung. Einen Sonderkündigungsschutz hat sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Streit konzentriert sich dann allein auf die allgemeinen Kündigungsgründe – ein deutlich schwächerer Ausgangspunkt. Ein Punkt, der in der Beratungspraxis leicht übersehen wird: Das Elternzeitverlangen sollte mit nachweisbarem Zugang beim Arbeitgeber erfolgen, etwa per Einschreiben oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Wer den Zugang später nicht beweisen kann, riskiert, dass der Arbeitgeber den Schutzbestand des § 18 BEEG bestreitet.

Was der Kündigungsschutz in der Elternzeit tatsächlich bewirkt – und was nicht

Wer Elternzeit wirksam in Anspruch nimmt, genießt währenddessen einen sehr starken Schutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit überhaupt nicht kündigen – weder ordentlich noch fristlos. Eine Kündigung ohne vorherige behördliche Zulassung ist nichtig, also auch dann unwirksam, wenn ein noch so gewichtiger Grund behauptet wird. Ausnahmen lassen sich nur in besonders gelagerten Fällen behördlich zulassen, etwa bei endgültiger Betriebsstilllegung. Dasselbe gilt übrigens für den anderen Elternteil: Auch ein Vater, der Elternzeit beansprucht, genießt denselben Schutz ab dem Verlangen.

Allerdings endet dieser Schutz exakt mit der Elternzeit. Ein über das Ende der Elternzeit hinaus wirkender Schutz besteht nicht. Wer die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes nimmt, muss wissen: Sie endet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag – und schon am Geburtstag selbst beginnt für Sie die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber darf ab diesem Tag wieder ordentlich kündigen, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedarf. Viele Kündigungen werden deshalb auf das Ende der Elternzeit terminiert oder unmittelbar danach ausgesprochen. Auch wer die Elternzeit vorzeitig beendet oder eine beantragte Elternzeit gar nicht antritt, verliert den Schutz. Wer die Betreuungszeit verlängern will, sollte die Übergänge deshalb rechtzeitig planen und dokumentieren.

Drei Wochen Zeit: Die Klagefrist gilt auch für Mütter

Ein weit verbreiteter Fehler ist die Annahme, eine gegen den Mutterschutz verstoßende Kündigung sei „ohne weiteres“ unwirksam, sodass man nichts unternehmen müsse. Das stimmt nicht. Auch wer geltend machen will, dass eine Kündigung gegen das Verbot des § 17 MuSchG oder des § 18 BEEG verstößt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als wirksam – selbst wenn sie eindeutig gegen den Mutterschutz oder die Elternzeit verstieß. Eine nachträgliche Klagezulassung ist unter engen Voraussetzungen möglich (§ 5 KSchG), darf aber nie eingeplant werden.

Nicht verwechselt werden sollte diese dreiwöchige Klagefrist mit der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB: Diese betrifft den Arbeitgeber, der eine fristlose Kündigung erwägt, und seinen Zeitraum zur Erklärung einer solchen Kündigung – sie hat mit Ihrer Klagefrist nichts zu tun. Gab es im Vorfeld eine behördliche Zulassung der Kündigung, können sich beim Fristbeginn Besonderheiten ergeben. Dann, wie auch sonst im Zweifel, sollte die konkrete Situation kurzfristig anwaltlich geprüft werden.

Was Sie jetzt konkret tun können

Notieren Sie das Datum der Geburt und berechnen Sie damit das Ende der Vier-Monats-Frist. Erhalten Sie ein Kündigungsschreiben, halten Sie den genauen Zugangstag fest und merken Sie sich: Ab Zugang laufen drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage. Sichern Sie das Originalschreiben, Ihren Arbeitsvertrag, die Geburtsbescheinigung sowie die gesamte Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Verlangen Sie Elternzeit, wenn Sie eine in Anspruch nehmen wollen, rechtzeitig in Textform – sieben Wochen vor Beginn – und mit dokumentiertem Zugang. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und geben Sie keine Erklärung ab, ohne die Folgen zu kennen. Und lassen Sie eine erhaltene Kündigung zeitnah von einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen, solange die Klagefrist noch läuft.

Der Schutz endet – gute Vorbereitung beginnt vorher

Der besondere Kündigungsschutz nach der Geburt ist stark, aber zeitlich begrenzt: vier Monate ab Entbindung, danach nur noch so viel Schutz, wie Sie sich durch rechtzeitiges Elternzeitverlangen und kluge Planung selbst erhalten. Die entscheidenden Weichen werden oft in genau dieser Übergangszeit gestellt – unter Zeitdruck und mit laufender Klagefrist. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, den Übergang zur Elternzeit planen oder unsicher sind, wie lange Ihr Schutz im Einzelfall noch reicht, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die zu beachtenden Fristen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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