Kündigung während Wehrdienst oder Reservistendienst: Sonderregeln für Arbeitnehmer

Wer während eines freiwilligen Wehrdienstes oder Reservistendienstes vom Arbeitgeber gekündigt wird oder eine Kündigung befürchtet, genießt in vielen Fällen einen besonderen gesetzlichen Schutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Das Arbeitsplatzschutzgesetz verbietet dem Arbeitgeber während des Dienstes in der Regel die ordentliche Kündigung – bei Reservisten greift ergänzend ein Benachteiligungsverbot. Wer die Voraussetzungen und die Fristen kennt, kann seinen Arbeitsplatz deutlich besser verteidigen. Dieser Beitrag erläutert aus Arbeitnehmersicht, wann genau dieser Schutz beginnt und endet, welche Ausnahmen es gibt und was nach einer Kündigung zu tun ist.

Kurz zusammengefasst

Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis zum Ende des Dienstes ein gesetzliches Verbot der ordentlichen Kündigung (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 5 ArbPlSchG). Während einer Wehrübung gilt dieses Verbot für die Dauer der Übung. Außerhalb dieser Zeiträume darf nicht aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt werden; der Beweis der Zulässigkeit liegt beim Arbeitgeber. Eine außerordentliche fristlose Kündigung bleibt bei einem echten wichtigen Grund möglich – die Einberufung selbst ist aber kein wichtiger Grund. Erhält der Arbeitnehmer während des Dienstes eine Kündigung, beginnt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes (§ 2 Abs. 4 ArbPlSchG). Reservisten sind über das Reservistinnen- und Reservistengesetz gegen berufliche Nachteile wegen ihres Dienstes geschützt.

Wann genau greift das Kündigungsverbot beim freiwilligen Wehrdienst?

Der Schutz beginnt für Arbeitnehmer im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz bereits mit der Zustellung des Einberufungsbescheides, also typischerweise einige Wochen, bevor der Dienst bei der Bundeswehr tatsächlich antritt. Er endet mit der Beendigung des Wehrdienstes. Für diese Zeitspanne gilt ein gesetzliches Verbot der ordentlichen Kündigung nach § 2 Abs. 1 ArbPlSchG, das über § 16 Abs. 5 ArbPlSchG auf den freiwilligen Wehrdienst erstreckt wird. Eine gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung ist wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam (§ 134 BGB).

Dieser frühe Fristbeginn ist für Arbeitnehmer von großer praktischer Bedeutung. Arbeitgeber versuchen gelegentlich, eine Kündigung noch vor dem Dienstantritt auszusprechen, weil sie die mehrmonatige Abwesenheit scheuen. Genau das ist untersagt: Entscheidend ist nicht der Tag, an dem der Dienst beginnt, sondern der Tag, an dem der Einberufungsbescheid im Briefkasten liegt. Der Zugangstag sollte deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Das Arbeitsverhältnis ruht während des Dienstes, es wird also nicht beendet, sondern nur vorübergehend stillgestellt (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG).

Für Auszubildende enthält § 2 Abs. 5 ArbPlSchG eine weitere wichtige Regelung: Der Arbeitgeber darf die Übernahme nach der Ausbildung oder die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Der Schutz reicht also über den Bestand des laufenden Vertrags hinaus.

Wie sind Reservisten beim Reservistendienst geschützt?

Reservisten leisten ihren Dienst regelmäßig in Form von Wehrübungen oder anderen Reservistendiensten ab. Für die Dauer einer Wehrübung gilt ebenfalls das Kündigungsverbot des § 2 Abs. 1 ArbPlSchG, wobei der Schutz bei Wehrübungen nach überwiegender Auffassung erst mit dem Beginn und nicht schon mit der Zustellung des Einberufungsbescheids einsetzt, weil zwischen Einberufung und Übungsbeginn häufig mehrere Monate liegen.

Darüber hinaus schützt das Reservistinnen- und Reservistengesetz in Verbindung mit § 5 ArbPlSchG ausdrücklich vor Nachteilen wegen des Dienstes: Dem Arbeitnehmer darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Eine Kündigung, die gerade deshalb erfolgt, weil jemand Reservistendienst leistet oder geleistet hat, verstößt gegen dieses Benachteiligungsverbot und ist unwirksam. Das gilt auch außerhalb der eigentlichen Dienstzeit und unabhängig davon, ob der Betrieb dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

Aus anwaltlicher Sicht lohnt hier ein genauer Blick auf die zeitliche Reihenfolge: Fällt die Kündigung in die Zeit vor oder nach dem Dienst, ist der Zusammenhang mit dem Wehrdienst oft nicht offensichtlich. Die Beweislast für die Zulässigkeit liegt allerdings beim Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG). Wer also darlegen kann, dass die Kündigung zeitlich und inhaltlich mit dem Dienst zusammenhängt – etwa weil der Arbeitgeber die Abwesenheit wiederholt kritisiert hat –, hat eine starke Ausgangsposition.

Welche Ausnahmen können Arbeitnehmer treffen?

Der besondere Schutz ist nicht lückenlos. Das Recht zur außerordentlichen, also fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG). Der Einberufung zum Wehrdienst selbst stellt jedoch keinen wichtigen Grund dar. Wer also seinen Dienst antritt, verliert deswegen nicht das Risiko einer fristlosen Kündigung aus anderen Gründen – etwa wegen eines Pflichtverstoßes vor der Einberufung –, aber die dienstbedingte Abwesenheit allein rechtfertigt keine Kündigung.

Eine gesetzlich eng begrenzte Ausnahme besteht für unverheiratete Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern: Dauert der Dienst mehr als sechs Monate und kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Rückkehr wegen der Einstellung einer Ersatzkraft nicht zugemutet werden, kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. Auch diese Kündigung darf aber nur mit einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG).

Für betriebsbedingte Kündigungen gilt schließlich eine Besonderheit, die leicht übersehen wird: Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mehrere Arbeitnehmer entlassen, darf er den Wehrdienst bei der Sozialauswahl nicht zuungunsten des Betroffenen berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 ArbPlSchG). Die Abwesenheit darf also weder zum Anlass noch zum schlechteren Ranking führen.

Beispiel: Ein Reservist wird zu einer mehrwöchigen Wehrübung einberufen. Kurz nach der Rückkehr erhält er zusammen mit zwei Kollegen eine betriebsbedingte Kündigung. Bei der Auswahl der Kollegen berücksichtigt der Arbeitgeber die Übung als Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Dies ist unzulässig; die Kündigung ist bereits wegen des Verstoßes gegen die Schutzvorschrift angreifbar.

Die entscheidende Frist: Wann muss Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Wichtig: Erhält der Arbeitnehmer nach Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Dienstes eine Kündigung, beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst zwei Wochen nach dem Ende des Wehrdienstes (§ 2 Abs. 4 ArbPlSchG). Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG.

Diese Regelung ist ein erheblicher Vorteil: Der Arbeitnehmer muss sich während des Dienstes nicht selbst um die Fristwahrung kümmern. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Zusammenhang zwischen Kündigung und Wehrdienst streitig ist oder die Kündigung nach Dienstantritt ohne Einberufungszusammenhang ausgesprochen wurde – dann beginnt die Frist regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung. Aus Sicherheitsgründen sollte deshalb bereits während des Dienstes eine anwaltliche Einschätzung eingeholt werden, sobald eine Kündigung zugeht. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam; unter engen Voraussetzungen kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht. Die zweiwöchige Erklärungsfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB betrifft zudem nur den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer – für den betroffenen Arbeitnehmer entscheidend ist allein die Klagefrist.

Was Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung konkret tun sollten

Wer während oder unmittelbar vor einem Wehr- oder Reservistendienst eine Kündigung erhält, sollte einige Schritte befolgen: Zunächst sollten die Kündigung selbst, der Einberufungsbescheid und alle zeitlich dazugehörigen Nachrichten des Arbeitgebers aufbewahrt und der Zugangstag dokumentiert werden. Sodann empfiehlt sich eine zügige Prüfung, ob die Kündigung in die geschützte Zeitspanne fällt oder einen Anlassbezug zum Dienst aufweist – hierzu gehören auch mündliche Äußerungen des Arbeitgebers zur Abwesenheit, die zeugnisfähig dokumentiert werden sollten. Keinesfalls sollten Betroffene auf eine einvernehmliche Lösung warten oder ein Angebot des Arbeitgebers wie einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben, solange die Rechtslage nicht geprüft ist. Eine Kündigungsschutzklage schließt eine spätere Abfindungsvereinbarung nicht aus.

Ein Punkt, der in der Beratungspraxis leicht übersehen wird: Wehrdienstzeiten verändern die Fristberechnung auch in anderen Zusammenhängen. Die Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes von sechs Monaten wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen. Ob und wie Probezeiten oder befristete Verträge durch den Dienst beeinflusst werden, sollte deshalb zusammen mit der Kündigung geprüft werden, um nicht aus Versehen auf Ansprüche zu verzichten.

Wo eine anwaltliche Prüfung ansetzen sollte

Für die rechtliche Bewertung kommt es bei diesen Fällen praktisch immer auf drei Fragen an: Lag die Kündigung innerhalb der geschützten Zeitspanne? Bestand ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst, wenn die Kündigung außerhalb dieser Zeit ausgesprochen wurde? Und ab welchem Tag lief die Klagefrist? Gerade die Zuordnung der Fristen erfordert Sorgfalt, weil sich die Regeln für die ordentliche Kündigung während des Dienstes, für Kündigungen aus Anlass des Dienstes und für die Klagefrist unterscheiden. Bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen, ob Ihre Kündigung gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz verstößt und welche Fristen in Ihrer Situation gelten. Wenn Sie eine Kündigung während eines freiwilligen Wehrdienstes oder Reservistendienstes erhalten haben, nehmen wir gerne gemeinsam mit Ihnen eine zeitnahe Bewertung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten vor.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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